Wir wollen hier einen Ausblick und einen Rückblick auf die Arbeit in der sozialen Schuldnerberatung wagen. Wir, das sind zwei Kolleginnen der Zentralen Schuldnerberatung Stuttgart und gleichzeitig Redakteurinnen des „Infodienst Schuldnerberatung“.

Die Teilnehmer der Veranstaltungsreihe „Beratungsmethoden in der Sozialen Schuldnerberatung“ waren sowohl hauptamtliche als auch ehrenamtliche Mitarbeiter verschiedener Schuldnerberatungen. Wir gehen davon aus, dass wir als ehrenamtliche Mitarbeiter zum Teil andere Vorstellungen und Erwartungen an die Fortbildungsreihe hatten als hauptamtliche Mitarbeiter und bei der Umsetzung neben der individuellen Auswahl der Themen wahrscheinlich auch mit anderen Schwerpunkten arbeiten werden.

In der Fortbildung „Beratungsmethoden in der Sozialen Schuldnerberatung“ sprach Prof. Dr. Ansen immer wieder von der Wichtigkeit der Orientierung der Beratung an der Lebenswelt des Ratsuchenden* und der Anschlussfähigkeit der Beratungsergebnisse im Alltag des Ratsuchenden. Zunächst konnte ich mit diesen Aussagen nicht viel anfangen, sie schienen mir augenscheinlich. Doch über die Fortbildungsdauer hinweg wurde mir klar, dass hierin die Grundlage für die Beratung liegt und es keineswegs in der Ausführung der Beratung immer selbstverständlich ist und gut gelingt.

Die Fachgruppe Jugend-Schuldner-Beratung öffnet sich für weitere Mitglieder Am 06.02.2017 traf sich die Fachgruppe Jugend-Schulden-Beratung und -Prävention zum zweiten Mal in Stuttgart zum jährlichen Austausch. Anwesend waren die Jugend-Schulden-Beratungen aus Tübingen, Esslingen und München, die Jugendberatung aus Freiburg, die Präventionsangebote aus Ludwigsburg, Böblingen, Tübingen, Esslingen, Rems-Murr, München und…

RA Kai Henning, Dortmund *) Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels  modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig. LG Düsseldorf Beschl. vom 20.6.16 -25 T 334/16-K 242/14- Anmerkung Die Frage, wann eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr.…

Die tatsächlich durchgeführte persönliche Beratung ist Voraussetzung für eine gültige Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 InsO - dies stellen zwei amtsgerichtliche Entscheidungen fest. RA Henning setzt sich durchaus kritisch mit dieser Rechtsansicht auseinander und mahnt, dass "bei den Bemühungen um eine seriöse Beratung nicht zu Lasten der Schuldner über das Ziel hinaus geschossen werden" solle.