RA Kai Henning, Dortmund *) Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels  modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig. LG Düsseldorf Beschl. vom 20.6.16 -25 T 334/16-K 242/14- Anmerkung Die Frage, wann eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr.…

Die tatsächlich durchgeführte persönliche Beratung ist Voraussetzung für eine gültige Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 InsO - dies stellen zwei amtsgerichtliche Entscheidungen fest. RA Henning setzt sich durchaus kritisch mit dieser Rechtsansicht auseinander und mahnt, dass "bei den Bemühungen um eine seriöse Beratung nicht zu Lasten der Schuldner über das Ziel hinaus geschossen werden" solle.