9. Juni 2026

Von Reiner Saleth, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart

Im Mai kommt Frau P. auf die Sparda-Bank in Stuttgart um eine Überweisung ausfüllen zu lassen. Frau P. ist eine langjährige Kundin und fast 80 Jahre alt. Zu Ihrer großen Überraschung erhält sie bei ihrem Bankbesuch die Auskunft, dass das Konto gekündigt wird. Sie will das zunächst gar nicht glauben, aber wenige Tage später erhält sie zu Hause die schriftliche Kündiung. Frau P. hat keine Schulden bei der Sparda-Bank und das Konto ist im Guthaben. Es gab keine Probleme.

Was ist passiert? Frau P. hat eine hohe Forderung und ist deswegen bei der Schuldnerberatung. Der Gläubiger hat sich auf keinen Vergleich eingelassen, obwohl sich an der Zahlungsunfähigkeit der Rentnerin nichts mehr ändern wird. Da Frau P. die Schulden aber nicht mit in ihr Grab nehmen möchte, wurde als letzte verbliebende Möglichkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren beangtragt. Frau P. nimmt damit ihr gesetzliches Recht auf Entschuldung in Form einer Restschuldbefreiung in Anspruch. Das ist offensichtlich ein ausreichender Grund für die Sparda-Bank, die Kundin los zu werden.

Eine funktionierende Bankverbindung ist für die gesellschaftliche Teilhabe so grundlegend wie Lebensmittel oder ein Dach über dem Kopf. Dennoch zeigt die Praxis der Schuldnerberatung: Viele Banken nehmen diese Verantwortung nicht wahr. Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben werden Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern regelmäßig ignoriert oder falsch angewandt.

Dieser Artikel soll ein Beitrag sein, sich gegen solches Verhalten zur Wehr setzen zu können. Er soll auch in Appell an die Banken sein, die Rechtsvorschriften konform anzuwenden und sich sozial verantwortlich zu verhalten.

Alle nachfolgenden Themen sind mit Beratungsfällen aus der täglichen Praxis der Schuldnerberatung hinterlegt.

Der wichtigste Hinweis zuerst:

Achten Sie auf die Begrifflichkeit, wenn Sie mit der Bank reden:

BASISKONTO
Wenn Sie kein Konto (mehr) haben, aber eines brauchen.

PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
Wenn es um den Pfändungsschutz auf einem bestehenden Konto geht.

Was sie tun können, wenn es im Zusammenhang mit Schulden Probleme mit der Bank bekommen, erfahren Sie hier:

Die Bank weigert sich, ein Basiskonto zu eröffnen

Viele Ratsuchende berichten Aussagen wie: „Solche Konten führen wir nicht.“

Das ist rechtswidrig.

Die EU‑Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) verpflichtet alle Banken, ein Basiskonto anzubieten. In Deutschland ist dies seit 2016 im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt.

§ 31 ZKG:
(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
(2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubieten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des Antrags zu bestätigen.

Wann darf die Bank ablehnen?

Nur in wenigen Ausnahmefällen, z. B.:

  • Der Antragsteller besitzt bereits ein nutzbares Konto.
    Wichtig: Wurde dieses Konto gekündigt, darf die Bank den Antrag nicht ablehnen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 ZKG). Viele Banken verstoßen hier systematisch gegen das Gesetz.
  • Fehlender Identitätsnachweis mit Foto.
    Eine Fiktionsbescheinigung ohne Lichtbild reicht derzeit leider nicht aus.

Was tun bei Ablehnung?

Wenn Ihnen die Einrichtung eines Basiskontos verweigert wird lassen Sie sich von der Bank bitte nicht abweisen! Sie haben ein Recht darauf, dass Ihr Antrag schriftlich bestätigt wird. Falls die Bank Ihnen kein Formular bereitstellt, legen Sie den Vordruck der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) vor. Den erhalten Sie hier: Formular der BaFin

Falls Ihnen das Ausfüllen des Formulars und / oder das Basiskonto verweigert wird, notieren Sie sich Datum, Uhrzeit, Bankfiliale und den Namen der Mitarbeiter*in. Sie sollten nun folgendes tun:

Reichen Sie eine Beschwerde bei der BaFin ein. Die BaFin stellt ein Formular zur Verfügung, das Sie hier finden: Beschwerdeformular der BaFin

Alternativ können Sie die Beschwerde auch online einreichen: Zur Online-Beschwerde bei der BaFin

Dass der Ausschluss vom Zahlungsverkehr alles andere als eine Bagatelle ist, zeigt ein Blick auf § 53 Nr. 16 ZKG:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. Die Ordnungswidrigkeit kann … mit einer Geldbuße bis zu … dreihunderttausend Euro geahndet werden.

Verweigerung der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto

„Pfändungsschutzkonten führen wir nicht“
„Wir können ihr Konto nicht in ein P-Konto umwandeln, weil Sie einen Ratenkredit bei uns haben“

Solche Aussaagen sind rechtswidrig. Die Rechtslage eindeutig:

§ 850 k Zivilprozessordnung (ZPO)
Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Das Konto muss im Fall einer Pfändung innerhalb von vier Geschäftstagen umgewandelt werden. Die Bank kann dies nur dann verweigern, wenn die beantragende Person bereits ein Pfändungsschutzkonto besitzt.

Probleme bei der Anwendung des Pfändungsschutzes

Nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto steht Ihnen automatisch der Grundfreibetrag als nicht pfändbares Guthaben zur Verfügung – ohne zusätzliche Bescheinigung. Viele Banken verlangen dennoch eine. Das ist falsch.

Zusätzliche Freibeträge (z. B. für Unterhaltspflichten) werden durch Bescheinigungen nach §§ 902–903 ZPO nachgewiesen. Diese können ausgestellt werden von:

  • Familienkasse oder Sozialleistungsträger bspw. Jobcenter
  • Arbeitgebern
  • Rechtsanwält*innen
  • geeigneten Schuldnerberatungsstellen

Die Bank muss diese Bescheinigung akzeptieren – ohne Prüfung.

Wenn Sie eine benötigte Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnten, hat das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Beschluss über die Erhöhungsbeträge zu erlassen. (§ 905 ZPO)

Probleme bei der Kontoüberziehung

Viele Banken setzen die Reform des Pfändungsschutzes falsch um. Wichtig:

  • Auch ein überzogenes Konto muss von der Bank in ein P‑Konto umgewandelt werden.
  • Die Bank darf keine Aufrechnung vornehmen und keine Rückzahlungsvereinbarung erzwingen.

Übertragung von Guthaben in den Folgemonat

Nicht verbrauchte Freibeträge werden automatisch übertragen. Fehlerhafte Banksoftware führt jedoch häufig dazu, dass Gelder „eingefroren“ werden. Betroffene sollten sich die Berechnung detailliert erklären lassen.

Im Gesetz ist geregelt, dass zunächst über die übertragenen Gelder verfügt wird, dann erst über den neuen Freibetrag.

Sperrung von Konten

Immer wieder berichten Betroffene, dass Banken das Konto gesperrt haben. Richtig ist: Wenn das P-Konto eingerichtet ist, können Sie immer über den Freibetrag verfügen. Das gilt auch

  • bei Eingang einer Pfändung und
  • bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter ist nach aktuellem Recht nicht mehr erforderlich!

Probleme beim Gemeinschaftskonto

Hier bestehen komplizierte Regelungen, deswegen eine Kurzfassung:

  • Gemeinschaftskonten können nicht in P‑Konten umgewandelt werden.
  • Banken müssen jedoch nach § 850l ZPO Einzelkonten einrichten und bei Bedarf als P‑Konto führen.
  • Die häufige Aussage „Das geht nicht“ ist falsch.

Kündigung von Girokonten

Viele Banken kündigen Konten, sobald Pfändungen oder Insolvenzen auftreten. Besonders problematisch ist dies bei P‑Konten, da damit zunächst auch der Pfändungsschutz verloren geht und Betroffene oft Probleme haben, ein neues Konto zu erhalten.

Was tun?

  • Bei Basiskonten: Kündigung widersprechen und BaFin einschalten.
  • Bei anderen Girokonten: Sofort bei derselben Bank ein Basiskonto beantragen. Das darf nicht abgelehnt werden!
  • Falls Sie einen Bankwechsel wollen: Kündigung als Nachweis nutzen und neues Basiskonto beantragen. Die neue Bank kann im Fall einer Kündigung nicht ablehnen! Fragen Sie in diesem Fall auch nach der Kontowechselhilfe, auch dies ist im Gesetz (ZKG) geregelt.

Was können Sie tun, wenn es mit Ihrer Bank Probleme gibt?

Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)

Die BaFin führt die Aufsicht über die Finanzdienstleistungen in Deutschland und ist mit einigen Rechten ausgestattet. Im Regelfall mögen Banken Beschwerden dort überhaupt nicht und sind bemüht, diese zu vermeiden. Lassen Sie sich von der Bank nicht abhalten, ihre Beschwerde bei der BaFin vorzutragen! Selbst wenn die Bank Ihrem Anliegen entspricht, können Sie den Vorgang dort noch melden. Infos finden Sie hier: www.bafin.de

Schlichtungsverfahren

Alle Banken müssen ein Schlichtungsverfahren anbieten, das bei den jeweiligen Bankenverbänden angesiedelt ist. Die Angaben hierzu stellt Ihnen die Bank bereit, Sie finden diese auf jeden Fall auf der jeweiligen Internetseite. Schildern Sie in diesem Verfahren das aufgetretene Problem. Es darf noch keine gerichtliche Klage eingereicht sein. Ein Schlichterspruch ist nicht rechtsverbindlich, wird aber meistens anerkannt.

Der Gang zu Gericht

Gesetzliche Ansprüche lassen sich auch immer auf dem Gerichtsweg durchsetzen. Das sollten Sie im Regelfall aber mit anwaltlicher Hilfe oder Unterstützung durch eine Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstelle tun. Da es sich hier um Zivilrecht handelt, besteht im Regelfall die Möglichkeit, Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Kritik am Verhalten der Banken bei Schuldenproblemen:

Einige Institute versuchen offenbar vermehrt, „unrentable“ Kundinnen und Kunden loszuwerden. Gerade Sparkassen und Genossenschaftsbanken – mit öffentlichem Auftrag – fallen hier derzeit negativ auf. Dieses Verhalten führt vielfach zu existenziellen Notlagen, etwa wenn Miete und Nebenkosten nicht bezahlt werden können.

In der Vergangenheit haben die Banken mehrfach bewiesen, dass Selbstverpflichtungserklärungen keine ausreichende Wirkung haben. Der Gesetzgeber sollte die bestehenden Spielräume deswegen dringend weiter einschränken, beispielsweise durch ein Kündigungsverbot im eröffneten Insolvenzverfahren.

Am besten wäre es jedoch, wenn sich die Banken auch dann an ihren eignenen Werbe-Versprechen messen würden, wenn ihre Kund*innen in finanzielle Probleme geraten, die sich durch einen neuen Kredit nicht lösen lassen:

“Da, wenn’s zählt!” (Sparda-Bank)
“Wenn’s ums Geld geht – Sparkasse” (Sparkasse)
“Wir machen den Weg frei” (Volksbanken)