30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Als Gläubiger*in wird im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) derjenige bezeichnet, der von der*dem Schuldner*in eine Leistung zu fordern hat. (§ 241 Abs. 1 BGB).

Beispiel:

A und B schließen einen Kaufvertrag, bei dem A den Fernseher für 200 Euro an B verkauft. A übergibt B den Fernseher. B muss noch die 200 Euro bezahlen. Deshalb ist A nun ein*e Gläubiger*in von B (Schuldner*in), da sie*er noch die Zahlung der 200 Euro fordern kann. Die*der Gläubiger*in A hat gegen die*den Schuldner*in B eine Forderung in Höhe von 200 Euro.