30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Eine Kündigung ist die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine einseitige Willenserklärung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Kündigung ist nicht von der Zustimmung der*des Vertragspartner*in abhängig, aber die Kündigungserklärung muss der*dem Vertragspartner*in zugegangen sein.

Diesen Zugang muss man beweisen können, wenn man sich auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses beruft! Am besten lässt man sich den Zugang der Kündigung schriftlich unter Angabe des Datums bestätigen (z. B. auf einer Kopie des Kündigungsschreibens) oder man schickt sie zumindest per Einschreiben mit Rückschein.

Für Kündigungen gibt es je nach Vertragsart unterschiedliche gesetzliche Vorschriften. Es können aber auch vertragliche Regelungen getroffen werden: So gibt es Formvorschriften für die Kündigungserklärung (beispielsweise ist bei einem Arbeitsverhältnis die Schriftform vorgeschrieben, E-Mail reicht hier nicht). Bei den meisten Kündigungen müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. Bei manchen Kündigungen muss ein Kündigungsgrund angegeben werden (z. B. Kündigung wegen Eigenbedarfs durch die*den Vermieter*in).

Man unterscheidet auch zwischen einer ordentlichen Kündigung (z. B. das bisherige Arbeitsverhältnis ist gut gelaufen, aber die*der Arbeitnehmer*in möchte zu einer*einem anderen Arbeitgebenden wechseln) und einer außerordentlichen (fristlose) Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung ist meist bei Vertragsverletzungen möglich (z. B. die*der Mieter*in hat zweimal die Miete nicht bezahlt).

Für alle Dauerschuldverhältnisse gibt es die Möglichkeit aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 314 BGB). Aber: Hier muss schon ein sehr wichtiger Grund vorliegen. Und das Vorliegen eines solchen Grundes schließt nicht aus, dass man der*dem Vertragspartner*in evtl. den Schaden ersetzen muss, der aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages entsteht.