(Verschuldungslexikon) Bei einer Aufrechnung wird eine Forderung durch eine Gegenforderung aufgehoben.
Beispiel:
A hat gegen B eine Forderung auf Zahlung von 500 Euro wegen eines Kaufvertrages. Gleichzeitig hat aber auch B gegen A eine Forderung von 500 Euro, weil ihr*ihm dieser Betrag vor längerer Zeit geliehen wurde. B erklärt A die Aufrechnung. Beide Forderungen erlöschen.
Eine Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage voraus. Dies bedeutet, sowohl Forderung als auch Gegenforderung müssen gleichartig (bei Geldforderungen kein Problem) und fällig sein. Es kann auch nur mit Teilforderungen aufgerechnet werden, das heißt sie müssen nicht gleich hoch sein.
Für die Aufrechnung braucht es eine Aufrechnungserklärung (einseitige Willenserklärung). Eine*r der beiden Forderungsinhaber*innen muss die Aufrechnung der anderen Person gegenüber erklären.
Die Aufrechnung kann aber durch Gesetz oder durch Vertrag ausgeschlossen sein.
Die Aufrechnung kann auch mit verjährten Forderungen erfolgen! Die Verjährung ist eine Einrede und muss vom der*dem Schuldner*in geltend gemacht werden. Wird sie nicht geltend gemacht, erfolgt die Aufrechnung.
Aufrechnungen gibt es vor allem bei:
Kündigung des Dispos durch die Bank: Es wird mit allen weiteren Geldeingängen auf dem Konto aufgerechnet.
Bei Sozialleistungen: z. B. Jobcenter rechnet die laufenden ALG II-Leistungen mit einer Überzahlung auf.
Bei Steuerrückerstattungen
Wichtig:
Für die Aufrechnung gelten die Pfändungsgrenzen nicht! Das heißt ist der Dispo gekündigt und es geht auf diesem Konto Arbeitseinkommen ein, kann die Bank mit dem vollen Arbeitseinkommen aufrechnen!
Bei Sozialleistungen gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, in welcher Höhe aufgerechnet werden darf. Bei Sozialleistungen gibt es auch die Möglichkeit der Verrechnung.