30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Nach einem bestimmten Zeitablauf (Verjährungsfrist) hat die*der Schuldner*in das Recht, die Erfüllung der Forderung zu verweigern. Er kann der*dem Gläubiger*in die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

Aber:

Die*der Schuldner*in muss diese Einrede der*dem Gläubiger*in gegenüber erheben! Bezahlt man auf eine bereits verjährte Forderung, kann man das Geld nicht zurückverlangen!

Die regelmäßige Verjährungsfrist bei schuldrechtlichen Forderungen liegt bei 3 Jahren zum Jahresende („Silvesterverjährung“).

Beispiel: A hat von B zum Preis von 300 Euro am 15.02.2015 einen Fernseher gekauft. Den Kaufpreis hat die Person nie bezahlt und B hat nichts unternommen, außer einmal eine Mahnung zu schreiben. Ab Silvester 2018 kann A um Mitternacht die Korken knallen lassen, denn ab da ist die Forderung des B auf Zahlung der 300 Euro verjährt.

Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer Verjährungsfristen. So verjähren Ersatzansprüche der*des Vermieter*in wegen der Verschlechterung der Mietsache bereits nach 6 Monaten; titulierte Forderungen (wenn bereits ein Vollstreckungstitel vorhanden ist), verjähren erst nach 30 Jahren.

Der Ablauf der Verjährungsfrist kann durch bestimmte Handlungen der*des Schuldner*in und der*des Gläubiger*in gehemmt werden oder die Frist kann sogar ganz neu beginnen:
wenn die*der Schuldner*in die*den Gläubiger*in um Stundung bittet, weil Zahlungsschwierigkeiten bestehen, führt dies in der Regel zum Neubeginn der Verjährung viele Inkassobüros lassen sich auch ein Anerkenntnis unterschreiben; auch dies führt zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist bezahlt die*der Schuldner*in Raten auf die Forderung, so beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Rate neu