30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Die Vermögensauskunft wurde früher als „eidesstattliche Versicherung“ oder als „Offenbarungseid“ bezeichnet.

Sie ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, mit dem die*der Gläubiger*in Informationen über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der*des Schuldner*in erhält.

Die Vermögensauskunft muss man gegenüber der*dem Gerichtsvollzieher*in abgeben. Dieser wird dazu von der*dem Gläubiger*in beauftragt. Die*der Gerichtsvollzieher*in stellt zunächst eine Zahlungsaufforderung mit der Frist von 2 Wochen zu. Kann die*der Schuldner*in in dieser Frist die Forderung nicht begleichen, muss sie*er die Vermögensauskunft abgeben.

Für die Abgabe der Vermögensauskunft setzt die*der Gerichtsvollzieher*in einen Termin fest (meist im Büro der*des Gerichtsvollzieher*in).

Diesen Termin sollte man wahrnehmen. Bleibt die*der Schuldner*in dem Termin ohne (ausreichende) Entschuldigung fern oder weigert sich, die Vermögensauskunft abzugeben, so ergeht auf Antrag der*des Gläubiger*in ein Haftbefehl. Das heißt die*der Schuldner*in kann im schlimmsten Fall in Erzwingungshaft genommen werden, bis sie*er die Vermögensauskunft geleistet hat.

Deshalb:
Zum Termin bei der*dem Gerichtsvollzieher*in sollte man hingehen!

 Die*der Schuldner*in muss im Termin Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen, die in einem Formular – dem Vermögensverzeichnis – festgehalten werden.

Gefragt wird z. B. nach der Anschrift der*des Schuldner*in, der*dem Arbeitgeber*in, der Höhe des Einkommens, der Bankverbindung und Vermögenswerten wie PKW, Sparbücher, Bausparverträge oder Lebensversicherungen. Auch Angaben zu Unterhaltverpflichtungen gegenüber Ehepartner*innen oder Kindern werden erfasst. Diese Richtigkeit dieser Angaben muss die*der Schuldner*in an Eides statt versichern.

 Achtung:
Macht man hier falsche Angaben, ist das strafbar!

Das Vermögensverzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Die*der auftraggebende Gläubiger*in bekommt eine Abschrift. Beantragen weitere Gläubiger*innen innerhalb der nächsten 2 Jahre die Abgabe einer Vermögensauskunft, werden sie zunächst auf das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis verwiesen.

Durch die Angaben der*des Schuldner*in erhält die*der Gläubiger*in Informationen, anhand derer sie*er entscheiden kann, ob weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Lohnpfändung oder Kontenpfändung) erfolgversprechend sein könnten.