30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Wer eine offene Rechnung nicht beglichen hat, erhält von der*dem Gläubiger*in eine Mahnung. Diese Mahnung hat zum einen den Zweck, die*den Schuldner*in daran zu erinnern, dass noch eine Rechnung offen ist. Zum anderen wird die*der Schuldner*in spätestens durch die Mahnung in Verzug gesetzt.

Eine Mahnung braucht keine bestimmte Form. Sie kann auch mündlich erfolgen, wird aber meist als Brief verschickt. Es muss auch nicht „Mahnung“ drinstehen. Die*der Gläubiger*in

Wenn man eine Mahnung erhält, sollte man prüfen, ob die der Mahnung zu Grunde liegende Forderung zu Recht besteht (Forderungsprüfung). Besteht die Forderung zu Recht, aber man kann nicht zahlen, sollte man mit der*dem Gläubiger*in eine Ratenzahlung vereinbaren. Hat man viele solcher Forderungen, kann man sich bei einer Schuldnerberatungsstelle beraten lassen, ob und wie Ratenzahlungen angeboten werden können.

Bei vielen großen Unternehmen wird häufig nur eine Mahnung vom Unternehmen (Gläubiger*in) selbst verschickt. Erfolgt dann keine Zahlung, werden die Forderungen häufig an Inkassobüros weitergegeben. Und dann wird es teuer.

Wird die*der Schuldner*in erst durch die Mahnung in Verzug gesetzt, so darf die*der Gläubiger*in für diese Mahnung keine Kosten berechnen. War die*der Schuldner*in schon vorher in Verzug und die*der Gläubiger*in mahnt selbst, so sind für dieses erste Mahnschreiben 3 Euro bis 4 Euro angemessen. Weichen die Kosten dafür stark ab, so kann man die*den Gläubiger*in auffordern, diese hohen Kosten im Einzelnen nachzuweisen.

Wird die Forderung an ein Inkassobüro abgegeben, so entstehen oft hohe Inkassokosten.

Um die Forderung durchzusetzen, kann die*der Gläubiger*in auch einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben.

Achtung: Wenn bereits auf der Rechnung ein konkretes Datum als Zahlungsziel angegeben ist, tritt bereits der Zahlungsverzug ein, wenn bis dahin nicht bezahlt wird. Eine Mahnung ist dann nicht mehr zwingend erforderlich.