Wenn die*der Schuldner*in eine Forderung aus einem Vertrag nicht erbringt, wenn sie fällig ist, gerät diese*r durch eine Mahnung der*des Gläubiger*in in Verzug.
Beispiel:
A verkauft an B ein Fernsehgerät für 200 Euro. Die beiden vereinbaren, dass B den Fernseher gleich mitnehmen darf und die 200 Euro an A überweisen soll. B bezahlt nicht. Deshalb schreibt A ihr*ihm eine Mahnung. Durch die Mahnung befindet sich B „im Verzug“.
Aber auch ohne Mahnung kann die*der Schuldner*in in Verzug geraten. Dies ist der Fall, wenn im Vertrag oder im Gesetz ein genaues Datum für die Fälligkeit bestimmt ist. Steht in einem Vertrag beispielsweise „zahlbar bis 15.07.2023″ oder „zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware“, so gerät die*der Schuldner*in automatisch in Verzug, wenn sie*er nicht pünktlich zahlt.
Gerät man in Verzug, so muss die*der Schuldner*in alle Schäden, die der*dem Gläubiger*in daraus entstehen, ersetzen:
Verzugszinsen bei Geldforderungen: Kraft Gesetzes beträgt der Verzugszins für Verbraucher*innen 5 Prozent über dem Basiszins
Mahnkosten, Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros (Inkassokosten) oder einer*eines Rechtsanwält*in
Kosten für einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid
Gerät man in Zahlungsverzug, sollte man möglichst gleich versuchen, sich mit der*dem Gläubiger*in auf eine realistische Lösung zu einigen (z. B. Ratenzahlung), um weitere Kosten zu vermeiden.