Gläubiger*innen können ihre Forderung gegen Schuldner*innen durch ein gerichtliches Mahnverfahren gerichtlich feststellen lassen. Nach Erteilung des Mahnbescheides ergeht dann ein Vollstreckungsbescheid.
Mit dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ist die Forderung tituliert und kann von der*dem Gläubiger*in über das Vollstreckungsgericht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vollstreckt werden.
Der Vollstreckungsbescheid wird förmlich zugestellt und das Datum der Zustellung vermerkt. Ab diesem Datum läuft die Frist für das Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann man das Rechtsmittel „Einspruch“ erheben. Die Frist für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid beträgt wie beim Mahnbescheid zwei Wochen! Deshalb sollte man den Vollstreckungsbescheid sofort nach Erhalt prüfen. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Forderung sollte man den Einspruch einlegen. Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sollte gut überlegt sein, denn aufgrund des Einspruchs erfolgt zwingend ein Gerichtsverfahren, das heißt ein Gericht entscheidet über die Forderung. Falls man diesen Prozess verliert können weitere (hohe) Kosten entstehen (z. B. Gerichtskosten, Rechtsanwält*innenkosten).
Kann man einfach nur nicht zahlen, sollte man keinen Einspruch einlegen, sondern sich an die*den Gläubiger*in oder eine Schuldnerberatungsstelle wenden.