30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Der Mahnbescheid ist der erste Teil des sogenannten gerichtlichen Mahnverfahrens. Mit Hilfe dieses gerichtlichen Mahnverfahrens können sich Gläubiger*innen, die von einer*einem Schuldner*in eine bestimmte Geldsumme fordern können, auf einfache und kostengünstige Weise einen Vollstreckungstitel besorgen.

Für das gerichtliche Mahnverfahren sind nur bestimmte Amtsgerichte (Mahngerichte) zuständig. Meist wird der Antrag von der*dem Gläubiger*in online gestellt.

Der*dem Schuldner*in wird der Mahnbescheid förmlich zugestellt (gelber Umschlag). Mit der Zustellung beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Diese beträgt nur 2 Wochen! Deshalb ist es wichtig, den Mahnbescheid sofort auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Der Mahnbescheid enthält auf der linken Hälfte oben die Angaben zur*zum Schuldner*in, links unten Angaben zur*zum Gläubiger*in (Antragsteller*in) und eventuell rechts unten zur*zum Vertreter*in der*des Gläubiger*in (Anwaltskanzlei oder Inkassobüro). Ganz unten im grauen Bereich findet man die Kosten, die durch den Mahnbescheid entstehen. Auf der rechten Hälfte wird oben aufgeführt, was als Hauptforderung geltend gemacht wird. Dann kommen die Kosten für den Mahnbescheid (wie links unten), dann die Nebenforderungen und die Zinsen. Daraus ergibt ich die zu zahlende Gesamtsumme.

Wichtig: Das Amtsgericht prüft die Berechtigung des Anspruchs nicht!!! Stimmt etwas nicht, so sollte man sofort Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Es ist auch ein Teilwiderspruch möglich, beispielsweise nur gegen Zinsen.

Ist alles richtig, sollte man zahlen, und zwar an die*den Gläubiger*in (Antragsteller*in). Ist im Mahnbescheid ein*e Vertreter*in der*des Antragsteller*in genannt, so kann man auch an diesen bezahlen. Nach Zahlung unbedingt die Erledigung der Forderung bestätigen lassen!

Wenn alles richtig ist, man aber nicht zahlen kann, sollte man mit der*dem Gläubiger*in eine Ratenzahlung vereinbaren (aber Vorsicht: Inkassokosten) oder sich an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.

Reagiert man auf den Mahnbescheid gar nicht, läuft das gerichtliche Mahnverfahren weiter. Die*der Gläubiger*in wird den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Wird dieser rechtskräftig, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

 

Deshalb:

Nichtstun ist beim Mahnbescheid gefährlich!

Bereits durch das Eingehen des Antrags auf einen Mahnbescheid beim Gericht wird die Verjährung gehemmt. Deshalb werden kurz vor Jahresende häufiger Mahnbescheide beantragt, um zu verhindern, dass die Forderung verjährt.