(Verschuldungslexikon) Die*der Insolvenzverwalter*in wird vom Insolvenzgericht ernannt. Diese Person wird im Eröffnungsbeschluss in der Regel mit Namen, Adresse und Kontaktdaten benannt.
Insolvenzverwalter*innen sind zumeist Rechtsanwält*innen. Die*der Schuldner*in kann dem Insolvenzgericht auch eine*n Insolvenzverwalter*in vorschlagen. Es muss sich aber um eine dafür geeignete Person handeln.
Die*der Insolvenzverwalter*in handelt kraft ihres*seines Amtes in eigenem Namen für die Insolvenzmasse (pfändbares Einkommen) und für die*den Schuldner*in.
Die*der Insolvenzverwalter*in nimmt anders als die Schuldnerberatungsstelle nicht die Interessen der*des Schuldner*in wahr!
Bei Regelinsolvenzverfahren wird manchmal auch ein*e vorläufige*r Insolvenzverwalter*in bestellt, um das Vermögen zu sichern. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren kommt das nicht vor.