(Verschuldungslexikon) Die Restschuldbefreiung ist das Ziel für die*den Schuldner*in bei einem Insolvenzverfahren. In nach dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren erhält man die Restschuldbefreiung automatisch nach 3 Jahren. Für vor dem 01.10.2020 beantragte Verfahren gelten längere Fristen. Es gibt aber in diesen Verfahren die Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung.
Die Restschuldbefreiung wird durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts erteilt.
Sie wirkt gegen alle Gläubiger*innen, deren Forderung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden hat; auch wenn sie nicht im Insolvenzantrag standen („vergessene Gläubiger*innen“) oder wenn sie sich nicht bei der*dem Insolvenzverwalter*in gemeldet haben.
Die Restschuldbefreiung bewirkt jedoch kein völliges Erlöschen der Forderungen gegen die*den Schuldner*in. Sie gibt der*dem Schuldner*in aber das Recht, die Leistung zu verweigern. Das heißt die Schulden bleiben als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) bestehen.
Deshalb bleiben beispielsweise Bürgschaften bestehen, auch wenn die*der Schuldner*in der Forderung die Restschuldbefreiung erhalten hat.
Stirbt die*der Schuldner*in nach Erhalt der Restschuldbefreiung, so gilt diese auch für die Erb*innen. Deshalb ist es auch in höherem Alter durchaus sinnvoll, ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Die Restschuldbefreiung erspart es den Erb*innen, die Erbschaft ausschlagen zu müssen.
Negative Schufaeinträge (z. B. „Abwicklungskonto“) werden mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung mit einem Erledigungsvermerk versehen. Endgültig gelöscht werden sie drei Jahre später.
Hat ein*e Schuldner*in die Restschuldbefreiung erhalten, kann sie*er frühestens nach 10 oder nach 11 Jahren wieder einen neuen Insolvenzantrag stellen.