29. Mai 2026

Schulden bei der Familienkasse entstehen immer dann, wenn die Familienkasse der Ansicht ist, dass die oder der Schuldner*in zu viel bzw. zu Unrecht Kindergeld bezogen hat. Schuldner*in bleibt immer die kindergeldberechtigte Person, auch wenn das Kind bereits volljährig ist und nicht mehr bei den Berechtigten lebt oder das Geld an weitere Personen ausgezahlt wurde.

Gründe für Rückforderungen gibt es viele, die meisten jedoch dürften sich wegen (von der berechtigten Person verzögert gemeldeter oder von der Kasse verzögert bearbeiteter) Veränderungen der Voraussetzungen ergeben. So kann zum Beispiel, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung oder den Schulbesuch abbricht, der Anspruch umgehend wegfallen. Gleiches gilt auch, wenn die oder der Kindergeldberechtigte ohne Meldung an die Familienkasse, z.B. aufgrund einer familiären Trennung, ihren bzw. seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, selbst wenn das Kind weiterhin in Deutschland verbleibt.

Oft wird den Schuldner*innen seitens der Familienkasse mangelnde Mitwirkung vorgeworfen, was sich im weiteren Verlauf und dem Versuch, die Forderung zu regulieren, zu einem Hindernis entwickeln kann.

Eine Steigerung des o.g. Vorwurfes ist, etwa bei vermutetem Vorsatz, die Stellung eines Strafantrages durch die Familienkasse. Dieser wird dann wegen der Zuordnung zum Einkommenssteuergesetz wegen Steuerhinterziehung (z.B. nach §370 Abs. 1 Nr.2 Abgabenordnung i.V.m. §68 EstG) beantragt, womit noch eine zusätzliche (Geld-) Strafe droht.

Bedeutung der Forderungen im außergerichtlichen Einigungsversuch

Ein Vergleichsvorschlag an die Familienkasse, auch etwa mittels Drittmitteln, wird – zumindest in Baden-Württemberg – grundsätzlich mit Verweis auf das Einkommenssteuerrecht und dem Hinweis, dass ein Vergleich nach diesem unzulässig sei, abgelehnt. Dies ist schon deswegen verwirrend, weil das Finanzamt selbst unter bestimmten Voraussetzungen durchaus im außergerichtlichen Einigungsverfahren Zusagen macht.

Hierzu muss zudem angemerkt werden, dass genau zu diesem Thema ein Anhang in der Abgabenordnung existiert, der eben die Kriterien für einen solchen „Verzicht“ im außergerichtlichen Einigungsversuch darlegt. (AO 2025, Anhang 41 „Insolvenzordnung; Kriterien für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“) AO 2025 – Anhang 41 – Außergerichtliches…

Diese Vorschrift, die auch für die Familienkasse gilt, scheint dieser aber unbekannt und auch Verweise darauf werden mit der Wiederholung des oben genannten Argumentes der Unzulässigkeit beantwortet.

Wenn die Ergebnisse des weiteren außergerichtlichen Einigungsversuches es zulassen, kann die Zustimmung der Familienkasse zum angebotenen Vergleich durch den Richter ersetzt werden. Dies ist jedoch zeitintensiv und für alle Beteiligten (auch für das Insolvenzgericht) mit viel Aufwand und Kosten verbunden. Zudem bleibt dieser Weg verwehrt, wenn die bzw. der Schuldner*in nur diese eine Forderung bei der Familienkasse regulieren möchte.

Versuche, alternativ einen Erlass der Forderung zu erhalten, scheitern zumeist. Hier lohnt sich aber dennoch ein Blick in die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG), V 26 BZSt – Kindergeld – Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2025

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann z.B. in Frage kommen, wenn das Kindergeld zum Auszahlungszeitpunkt auf das Bürgergeld angerechnet worden ist. Auch diesem Fall wird das Kindergeld vom bzw. von der Berechtigten zurückgefordert und nicht vom Jobcenter, obwohl er im Falle des Nichtbezuges im betreffenden Zeitraum einen höheren Anspruch an das Jobcenter gehabt hätte. Jedoch sei, laut Dienstanweisung, auch das eigene Verschulden der bzw. des Schuldner*in bzw. deren/dessen „Grad“, zu betrachten und je nach Versäumnis oder Mitwirkungsmangel über einen Erlass zu entscheiden.

Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen scheidet nahezu aus, weil hier sowohl die Erlassbedürftigkeit als auch die Erlasswürdigkeit in der Person der oder des Schuldner*in vorliegen muss. Erlassbedürftigkeit besteht jedoch nur, wenn „durch die Rückforderung seine (der bzw. des Schuldner*in) wirtschaftliche Existenz gefährdet ist“. Hier wird jedoch im Falle eines diesbezüglichen Antrages seitens der Familienkasse als Gegenargument tatsächlich der gesetzlich vorgesehene Pfändungsschutz aufgeführt, der auch bei der Rückforderung greife. Damit ist klar: Die Erlassbedürftigkeit trifft eigentlich nie zu, da ja stets durch die Regelungen des Pfändungsschutzes ebenjene Existenz gesichert wird.

Immerhin gibt die Dienstanweisung noch Hinweise auf die fünfjährige Verjährungsfrist inkl. Unterbrechungstatbeständen (V 29), einen möglichen Erlass der Säumniszuschläge (V 31, wenn der Zweck als Druckmittel entfällt, weil die Forderung nicht durchgesetzt werden kann) sowie die Möglichkeit einer Niederschlagung (V 32.3).

Bedeutung der Forderungen im Insolvenzverfahren

Generell sind Schulden bei der Familienkasse, sofern deren Entstehungsdatum vor der Insolvenzeröffnung liegt, Teil des Insolvenzverfahrens und unterliegen somit auch der Restschuldbefreiung.

Falls eine entsprechende Verurteilung nach §370 EstG stattgefunden hat, ist natürlich die verhängte Geldstrafe von vorneherein ausgenommen und somit auf jeden Fall zu bezahlen. Wenn eine solche Verurteilung stattgefunden hat, kann die Familienkasse im Verfahren zusätzlich die Ursprungsforderung als sog. „ausgenommene Forderung“ anmelden. In der Folge bleibt sie nach der Restschuldbefreiung weiterhin vollstreckbar.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass eine Entschuldung für zahlungsunfähige Schuldner*innen problematisch ist. Wenn ein Insolvenzverfahren aus unterschiedlichen Gründen nicht gewollt oder zielführend ist, bleibt außer ggf. dem gerichtlichen Plan nur der Versuch, einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bzw. eine Niederschlagung zu erreichen oder die Abzahlung der Forderung in geringen Raten mit anschließendem Versuch des Erlasses der Säumniszuschläge anzustreben.