An das Erfordernis der "persönlichen Beratung" nach 305 InsO sind hohe Anforderungen zu stellen, so die einhellige aktuelle Rechtsprechung, ansonsten droht die Zurückweisung eines Insolvenzantrages wegen Unzulässigkeit.

Die tatsächlich durchgeführte persönliche Beratung ist Voraussetzung für eine gültige Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 InsO - dies stellen zwei amtsgerichtliche Entscheidungen fest. RA Henning setzt sich durchaus kritisch mit dieser Rechtsansicht auseinander und mahnt, dass "bei den Bemühungen um eine seriöse Beratung nicht zu Lasten der Schuldner über das Ziel hinaus geschossen werden" solle.