Birgit Knaus, Evangelischer Diakonieverband im Landkreis Böblingen
Das Gesetz ist durch Bundestag und Bundesrat und somit steht der Gesetzestext fest. Heute, am 30.12.2020 erfolgte die Verkündung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2020 I Nr. 67, S. 3328.
Das bedeutet: Wir können auch für die Beratungen, deren gescheiterte außergerichtlichen Einigungsversuche länger als sechs Monaten zurückliegen, loslegen!
Das sind die wichtigsten Änderungen:
1) Verkürzung der Laufzeit auf drei Jahre
Für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzverfahren (maßgeblich ist die Antragstellung bei Gericht!) gilt nun eine Abtretungsfrist von drei Jahren. Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens, d.h. drei Jahre nach der Eröffnung bekommen unsere Klienten automatisch die Restschuldbefreiung, wenn alles gut lief. Anders als in den Vorentwürfen des Gesetzes ist diese Regelung auch für Verbraucher nicht mehr befristet.
Wer schon einmal nach dieser neuen Regelung die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erhalten hat, erhält sie im nächsten Insolvenzverfahren erst nach fünf Jahren. Das wird für uns wegen der Sperrfrist frühestens in 14 Jahren interessant.
Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 eingereicht wurden (Antragstellung!), gelten verkürzte Laufzeiten zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahren und zehn Monaten. D.h. wurde ein Antrag am 30.09.2020 eingereicht, beträgt die Abtretungsfrist 4 Jahre und 10 Monate; wurde der Antrag am 01.10.2020 eingereicht, beträgt die Abtretungsfrist 3 Jahre. Ab Oktober 2023 werden wir also „Altverfahren“ haben, die noch weiterlaufen, während die Verfahren nach der neuen Regelung bereits enden. Das wird für einige Diskussionen und Beratungsbedarf sorgen, aber so ist nun die Rechtslage.
2) Die Sperrfrist nach Erhalt der Restschuldbefreiung
Die Sperrfrist, wenn man schon einmal eine Restschuldbefreiung erhalten hat, wird für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzanträge von 10 Jahren auf 11 Jahre erhöht.
Hat jemand in einem vor dem 01.10.2020 eingereichten Verfahren die Restschuldbefreiung erhalten (Bsp. Restschuldbefreiung am 15.07.2010), bleibt es bei der alten Regelung mit den 10 Jahren. Die Neuregelung wird erst ab Oktober 2023 greifen, wenn die ersten Verfahren nach dem neuen Recht durch sind.
Die Sperrfristen bei Versagung der Restschuldbefreiung bleiben unverändert.
3) Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch (AEV)
Normalerweise darf der AEV bei Stellung des Insolvenzantrages maximal 6 Monate alt sein. Dies wird nun in der Übergangszeit bis 30.06.2021 (maßgeblich ist wieder die Antragstellung) auf 12 Monate erhöht. Ab dem 01.07.2021 gelten dann wieder die 6 Monate.
4) Formular
Das jetzt geltende Formular darf bis 31.03.2021 weiterverwendet werden. Aber: bei Anlage 3 (Abtretungserklärung) müssen im unteren Kasten die Wörter „Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“ ersetzt werden – so der neue §2a der Verbraucherinsolvenzformularverordnung.
Für alle ab dem 01.04.2021 eingereichten Verfahren muss das neue Formular verwendet werden. Im Hauptblatt werden unter Seite 2 Nummer V. im Text der Versicherung die Wörter „Buchstabe b und c.“ gestrichen. In Anlage 1 wird das dritte Geschlecht „divers“ eingeführt.
5) Herausgabepflicht bei Erbschaft, Schenkungen und Gewinnen in der Wohlverhaltensphase
Die Obliegenheit, die Hälfte des erhaltenen Vermögens auch während der Wohlverhaltensphase herausgeben zu müssen, wird erweitert und gilt künftig nicht nur für Erbschaften, sondern auch für Schenkungen allgemein. Bei einer Erbschaft kann man es schlecht steuern (außer durch Enterbung oder eine Erbausschlagung), aber bei Schenkungen sollten liebevolle Unterstützer unserer Klienten besser bis nach der Restschuldbefreiung warten.
Ganz neu ist, dass Gewinne aus einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit in vollem Umfang an den Treuhänder herauszugeben sind.
Ausgenommen von der Herausgabepflicht sind: gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert. D.h. übliche Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke darf man auch weiterhin behalten und auch der Lottogewinn von 10 € wird den Treuhänder nicht interessieren. Bei steigendem Wert wird es aber spannend.
Ist man sich nicht sicher, ob das Geschenk oder der Gewinn nun unter die Herausgabepflicht fällt oder nicht, kann dies durch einen Antrag beim Insolvenzgericht geklärt werden.
Wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe in der Praxis gehandhabt werden, wird sich zeigen. Wichtig für uns ist, dass wir unseren Klienten klarmachen: Erst Antrag bei Gericht stellen und die Situation klären, dann das Geld ausgegeben.
6) keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen
Der Katalog der Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wird um noch einen Punkt erweitert: es dürfen keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S. des § 290 I Nr. 4 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung) begründet werden. Anders als in den Vorentwürfen des Gesetzes gibt es nun aber keine Prüfung dieser Obliegenheit „von Amts wegen“ durch das Gericht. In der Praxis dürfte dies eine eher geringe Rolle spielen.
Nach einer langen Zitterpartie ist nun klar, wo es hingeht. Es gibt viel zu tun, packen wir es an!