(Verschuldungslexikon) In der Wohlverhaltensphase wird die*der Insolvenzverwalter*in zur*zum Treuhänder*in.
In dieser Phase muss die*der Schuldner*in nur noch den pfändbaren Anteil am Einkommen an die*den Treuhänder*in abgeben. Die Abtretung ist in Anlage 3 des Insolvenzantragsformulars enthalten. Die Vermögensverteilung ist bereits in der Insolvenzphase beendet worden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes bestimmt (Nachtragsverteilung).
In dieser Phase muss deshalb auch das Girokonto nicht mehr als P-Konto geführt werden.
Doch Vorsicht:
Sind auf dem Konto Pfändungen vorhanden, sollte man besser ein neues Girokonto eröffnen und dieses alte Konto schließen.
Auch bei Steuerrückerstattungen ist die Wohlverhaltensphase angenehmer. In der Insolvenzphase geht diese in der Regel an die*den Insolvenzverwalter*in. Diese*r muss sich grundsätzlich auch um die Steuererklärung kümmern. In der Wohlverhaltensphase ist die*der Schuldner*in wieder selbst für die Steuererklärungen verantwortlich und darf Rückerstattungen behalten.
Für Schenkungen und Erbschaften gelten besondere Regelungen (50 Prozent gehen in die Insolvenzmasse). Geschenke und Gewinne, die einen geringfügigen Wert übersteigen, müssen an die*den Treuhänder*in im Geldwert abgegeben werden.
Am Ende der Wohlverhaltensphase erhält die*der Schuldner*in die Restschuldbefreiung. Liegen keine Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung oder eine Versagung der Restschuldbefreiung vor, bekommt sie die*der Schuldner*in 3 Jahre nach dem Eröffnungsbeschluss.