30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Das Insolvenzverfahren wird mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Im Eröffnungsbeschluss wird der Insolvenzverwalter benannt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Internet auf der Seite Insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und ins Schuldnerverzeichnis und Handelsregister eingetragen.

Zu Beginn des Verfahrens hat die*der Schuldner*in in der Regel einen persönlichen Termin bei der*dem Insolvenzverwalter*in im Büro, bei dem die*der Insolvenzverwalter*in der*dem Schuldner*in die Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens erklärt, den Ablauf bespricht und ggf. Unterlagen nachfordert.

Den im Insolvenzantrag benannten Gläubiger*innen wird der Eröffnungsbeschluss ebenfalls zugeschickt. Denn die Gläubiger*innen müssen ihre Forderung bei der*dem Insolvenzverwalter*in anmelden. Die*der Insolvenzverwalter*in prüft diese Forderungen und wenn die Forderung festgestellt ist, wird sie in die Insolvenztabelle aufgenommen. Häufig melden sich gar nicht alle Gläubiger*innen bei der*dem Insolvenzverwalter*in an, weil ihnen der Aufwand zu groß ist und die Erfolgsaussichten zu gering sind.

Wichtig:
Sollte einer die*der Gläubiger*in seine Forderung als sogenannte ausgenommene Forderung anmelden (z. B. Schadensersatzforderungen aus einer Straftat; Kindesunterhalt), kann die*der Schuldner*in dem widersprechen. Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, sollte hier immer geprüft werden. Denn für ausgenommene Forderungen greift die Restschuldbefreiung nicht! Am Ende der Insolvenzphase wird aus den angemeldeten Forderungen die Schlusstabelle erstellt.

Die*der Insolvenzverwalter*in muss außerdem das Vermögen der*des Schuldner*in (Insolvenzmasse) verwerten, soweit es nicht geschützt ist. Fast alle Insolvenzverwalter*innen wollen deshalb, dass man in der Insolvenzphase sein Girokonto als P-Konto führt. Dann muss sich die*der Insolvenzverwalterin nicht um den geschützten Teil kümmern. Außerdem holt sie*er sich den pfändbaren Anteil am Einkommen bei der*dem Arbeitgebenden.

Während des Insolvenzverfahrens sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen die*der Gläubiger*in nicht mehr zulässig. Nur die*der Insolvenzverwalter*in darf zugreifen. Für die*den Schuldner*in wird es darum im Insolvenzverfahren deutlich ruhiger und auch für die*den Arbeitgebenden ist es angenehmer.

Ist das Vermögen verwertet und die Schlusstabelle erstellt, erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss, mit dem „das Insolvenzverfahren aufgehoben“ wird. Es gibt hier keine gesetzlich vorgeschriebene Laufzeit. Nach diesem Beschluss beginnt die Wohlverhaltensphase.