30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Das Schuldnerverzeichnis ist anders als die Schufa ein öffentlich-rechtliches Verzeichnis. Jede Person, die ein bestimmtes berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf Einsicht nehmen.

Seit dem 01.01.2013 wird für jedes Bundesland bei einem zentralen Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeichnis geführt. In Baden-Württemberg ist dies das Amtsgericht Karlsruhe. Einsicht nehmen kann man in das Schuldnerverzeichnis nur online über die bundesweit geltende Seite Vollstreckungsportal.de. Früher wurden die Schuldnerverzeichnisse bei den Vollstreckungsgerichten geführt.

Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis können von Gerichtsvollzieher*innen, von bestimmten Vollstreckungsbehörden (z. B. Finanzamt) und Insolvenzgerichten vorgenommen werden.

Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt durch die*den Gerichtsvollzieher*in aber nur, wenn die*der Schuldner*in der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder wenn durch die Vermögensauskunft erkennbar ist, dass eine Befriedigung der*des Gläubiger*in ausgeschlossen ist (das Vermögen nicht reicht, um die Schulden zu decken).

Da es sich hierbei um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen handelt, kann eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bei privatrechtlichen Forderungen nur erfolgen, wenn ein Vollstreckungstitel vorhanden ist.

Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt durch eine sogenannte Eintragungsanordnung. Diese Eintragungsanordnung wird der*dem Schuldner*in bekanntgegeben. Dagegen kann man innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen (z. B. wenn einem die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft gar nicht wirksam zugestellt wurde).

Gelöscht werden Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis automatisch nach 3 Jahren.

Ist die Forderung, wegen der die Eintragung vorgenommen wurde, erledigt, so kann man mit einer Erledigungsbestätigung der*des Gläubiger*in die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vorzeitig löschen lassen.