30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Bei einer Sicherungsübereignung überträgt die*der Schuldner*in auf die*den Gläubiger*in das Eigentum an einer Sache. Dabei bleibt die*der Schuldner*in unmittelbare*r Besitzer*in und kann die Sache weiterhin nutzen. In der Sicherungsabrede wird vereinbart, wann das Eigentum auf die*den Schuldner*in zurück zu übertragen ist.

Die Sicherungsübereignung ist die häufigste Kreditsicherheit bei Autofinanzierungen.

So funktioniert es:
Die*der Käufer*in des Autos bekommt im Rahmen des Kaufvertrages das Eigentum an dem Auto von der*dem Autohändler*in übertragen. Über den Kaufpreis schließt die*der Käufer*in mit der finanzierenden Bank einen Darlehensvertrag. Als Sicherheit für diesen Darlehensvertrag überträgt die*der Käufer*in das Eigentum an dem Auto auf die finanzierende Bank. Die finanzierende Bank wiederum räumt der kaufenden Person ein Besitzrecht ein. Ist das Darlehen vollständig getilgt, gibt die finanzierende Bank das Eigentum am Auto an die*den Käufer*in zurück.

Das sollte man wissen:
Die Eigentumsübertragung bei einem Auto erfolgt wie bei anderen Sachen auch durch die Einigung (zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dass das Eigentum übergehen soll) und die Übergabe der Sache. Wer im KFZ-Brief (richtig: Zulassungsbescheinigung II) eingetragen ist, spielt dabei keine Rolle! In die Zulassungsbescheinigung II wird nämlich diejenige Person eingetragen, die Fahrzeughalter*in ist. Das ist diejenige Person, auf die das Auto angemeldet wurde. Es ist nur so, dass ein gutgläubiger Erwerb eines Autos an die Übergabe der Zulassungsbescheinigung II gekoppelt ist. Das heißt wenn ich bei jemandem ein Auto kaufe (die*der gar nicht Eigentümer*in des Autos ist, sondern nur Fahrzeughalter*in) und diese Person übergibt mir die Zulassungsbescheinigung II mit ihrem*seinem Namen, werde ich trotzdem Eigentümer*in des Autos. Ich erwerbe das Auto gutgläubig.

Der KFZ-Brief (Zulassungsbescheinigung II) gibt keine Auskunft darüber, wer Eigentümer*in des Autos ist! Er gibt nur Auskunft über die*den Fahrzeughalter*in.

Übrigens:
Die*der Fahrzeughalter*in muss nicht automatisch die versicherungsnehmende Person bei der KFZ-Versicherung sein! Eine sogenannte abweichende Halterschaft ist möglich, aber selten.