Inkassounternehmen können die Kosten einer vorgerichtlich eingeholten Bonitätsauskunft nicht ohne Weiteres auf den Schuldner abwälzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen vom 11. Juni 2026 entschieden (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25).
In beiden Verfahren hatten Gläubiger nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen einen Inkassodienstleister eingeschaltet. Dieser holte jeweils eine Bonitätsauskunft über den Schuldner ein. Die Kosten hierfür betrugen lediglich 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro. Die Gläubiger verlangten auch diese Beträge als Verzugsschaden ersetzt. Der BGH wies die entsprechenden Ansprüche zurück.
Nach Auffassung des BGH ist eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Gläubigers grundsätzlich nicht erforderlich, um den bestehenden Anspruch durchzusetzen. Die Auskunft dient vielmehr regelmäßig dazu, das Risiko einzuschätzen, ob sich eine weitere Rechtsverfolgung und insbesondere eine spätere Zwangsvollstreckung wirtschaftlich lohnt. Damit betrifft sie vor allem das Vollstreckungsrisiko des Gläubigers und nicht die notwendige Durchsetzung des Anspruchs.
Der BGH schließt eine Erstattung allerdings nicht unter allen Umständen aus. Etwas anderes kann gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Gläubiger die Einholung der Auskunft ausnahmsweise für erforderlich halten durfte. Solche Umstände müssen jedoch konkret dargelegt werden. In den entschiedenen Fällen fehlte es daran.
Die Entscheidung ist auch für die Inkassopraxis von Bedeutung. Allein der Umstand, dass ein Inkassodienstleister eine Bonitätsauskunft einholt, macht deren Kosten noch nicht zu einer ersatzfähigen Schadensposition. Insbesondere kann eine solche Auskunft nicht ohne Weiteres mit dem Argument auf den Schuldner umgelegt werden, sie sei für die weitere Bearbeitung der Forderung zweckmäßig gewesen.
Damit setzt der BGH der häufig anzutreffenden Praxis, auch kleinere Auskunftskosten zusätzlich zur Hauptforderung und zu den Inkassokosten geltend zu machen, klare Grenzen. Für Schuldnerberatungen und Verbraucher bedeutet die Entscheidung: Wird in einer Inkassoforderung eine Position wie „Bonitätsauskunft“, „Schufa-Auskunft“ oder „Auskunftskosten“ als Verzugsschaden verlangt, sollte geprüft werden, ob der Gläubiger überhaupt konkrete Umstände darlegt, die die Einholung ausnahmsweise erforderlich machten. Die beiden Urteile sind deshalb zwar keine Entscheidung über die Höhe der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beziehungsweise dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsdienstleister (RDG) ersatzfähigen Inkassokosten. Für die Abrechnungspraxis von Inkassodienstleistern haben sie dennoch erhebliche Bedeutung. Sie verdeutlichen erneut, dass nicht jede im Forderungseinzug entstehende oder für zweckmäßig gehaltene Ausgabe automatisch ein vom Schuldner zu ersetzender Verzugsschaden ist.
