RA Kai Henning, Dortmund *) Der Schuldner hat für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen, wenn dieser die Wohnung nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigibt. Die Pflicht zur Zahlung dieser Nutzungsentschädigung ist aber keine Mitwirkungspflicht i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5…