13. August 2020
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, dass entsprechend der Empfehlung im Erwägungsgrund 21 der EU-Richtlinie die Entschuldungsfrist von drei Jahren für alle natürlichen Personen gelten soll. Leider weicht der Regierungsentwurf an maßgeblichen Stellen deutlich vom Referentenentwurf ab.
Die AG SBV wendet sich gegen alle geplanten Vorschriften im RegE, die nicht den wirtschaftlichen Neuanfang der überschuldeten Menschen im Fokus haben:
- Befristung der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher*in-
nen (Art. 2 Nr.2, 5, 9 Abs. 2 RegE) - Evaluation zur Entfristung der dreijährigen Verfahrensdauer für Verbraucher*innen
(Art. 2 RegE, Art. 107a-EGInsO-E) - Rückwirkende Verkürzung (Art. 2 Nr. 1 RegE; Art. 103k EGInsO-E)
- Evaluation zur Datenspeicherung (Art. 2 RegE, Art. 107a-EG InsO-E)
- Unangemessene Verbindlichkeiten und eine Versagung von Amts wegen
(Art. 1 Nr. 4, 5, §§ 295 Abs. 1 Nr. 5, 296 Abs. 1a InsO-E) - Sperrfrist von elf Jahren in Verbindung mit fünf Jahren Dauer für Folgeverfahren (Art.
1 RegE, § 287 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 287a Abs.2 Nr.2 und Nr.3 InsO-E)
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