Amtsgericht Esslingen: Keine Versagung der Restschuldbefreiung wenn den Schuldner kein Verschulden trifft oder wenn die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich wäre.
Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 ist Beschwerde ohne Frist möglich.