8. Februar 2016

RA Kai Henning, Dortmund *)

Der Schuldner hat für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen, wenn dieser die Wohnung nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigibt. Die Pflicht zur Zahlung dieser Nutzungsentschädigung ist aber keine Mitwirkungspflicht i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
BGH Beschl. vom 19.11.15 -IX ZB 59/14-

Anmerkung

Die Entscheidungverdient unter zwei Gesichtspunkten Beachtung. Zum einen bestätigt der BGH, dass der Schuldner für die Nutzung seiner eigenen massezugehörigen Immobilie im eröffneten Verfahren eine Entschädigung zu zahlen hat, was in der Schuldnerberatungspraxis häufig übersehen wird. Zahlt der Schuldner diese Entschädigung nicht, kann der Insolvenzverwalter ihm das Nutzungsrecht entziehen und die Herausgabe der Immobilie verlangen und auch räumen. Nimmt der Verwalter die Immobilie als Massebestandteil in Besitz und verlangt eine Nutzungsentschädigung, hat er allerdings auch die aus der Immobilie folgenden Kosten wie Grundsteuer, Abfallbeseitigung oder Immobilienversicherung als Masseverbindlichkeiten zu übernehmen. Ob diese Kosten dem Schuldner ebenfalls auferlegt werden können, erscheint angesichts einer gem. § 556 BGB zu den Betriebskosten erforderlichen Vereinbarung fraglich. Die Höhe der Nutzungsentschädigung dürfte sich an der ortsüblichen Miete orientieren. § 546a BGB gibt hier Orientierung. Eine Reduzierung der Nutzungsentschädigung mit der Begründung, dass nicht die gesamte Immobilie genutzt wird, dürfte nur dann möglich sein, wenn die nicht genutzten Räume abtrennbar und damit durch Dritte nutzbar sind.

Zum anderen trennt der 9. Senat sehr genau und überzeugend hinsichtlich der Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Auf den ersten Blick mag der Unterschied zwischen der Nichtzahlung einer Nutzungsentschädigung nach Verfahrenseröffnung  und der Nichtherausgabe der massezugehörigen Immobilie entgegen dem Verlangen des Insolvenzverwalters schwer auszumachen sein. In beiden Fällen verhält sich der Schuldner zu Lasten der Masse nicht korrekt. Auch die Instanzgericht haben diesen Unterschied bei einer wohl eher allgemeineren, wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gesehen. Es ist aber das Verdienst des 9. Senats, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 InsO stets genau zu prüfen und damit auch die abschließende Regelung der Versagungsgründe in § 290 InsO zu betonen. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verlangt die Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach diesem Gesetz, also nach der InsO und grenzt den Tatbestand damit ein. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsentschädigung ist aber bereicherungsrechtlicher Natur ist und folgt nicht aus Regelungen der InsO.

 

Rechtsanwalt Kai Henning
Hamburger Str. 89, 44145 Dortmund
www.rahenning.de