30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Will die*der Gläubiger*in eine Forderung pfänden, so muss er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragen.

Mit diesem wird die Forderung beschlagnahmt (Pfändung) und an die*den Gläubiger*in ausgekehrt (Überweisung).

Dieser PfÜB wird von der*dem Gerichtsvollzieher*in zuerst der*dem sogenannten Drittschuldner*in zugestellt und dann auch der*dem Schuldner*in. Drittschuldner*in ist diejenige Person, gegen die die*der Schuldner*in die Forderung hat (z. B. Arbeitgeber*in, Bank, Versicherung, Bausparkasse, …). Auch die*der Gläubiger*in erhält eine Ausfertigung.

Die*der Schuldner*in sollte sich diesen PfÜB genau ansehen.

Der PfÜB ist folgendermaßen aufgebaut:

  • Zustellungsurkunde
  • Antrag auf Erlass des PfÜB/ welches Vollstreckungsgericht
  • Gläubiger*in und Gläubigervertreter*in und deren Bankverbindung
  • Schuldner*in
  • Vollstreckungstitel
  • Forderung der*des Gläubiger*in, wegen der gepfändet wird
  • Drittschuldner*in
  • Welche Forderungen werden gepfändet (Übersicht)
  • Genauere Bezeichnung der Forderung/ Umfang der Pfändung
  • Besondere Anordnungen
  • Anweisung an die*den Drittschuldner*in
  • Kosten des PfÜB

Zunächst sollte man prüfen, welche*r Gläubiger*in wegen welcher Forderung aus welchem Vollstreckungstitel den PfÜB beantragt hat. Wurde diese Forderung vielleicht schon bezahlt oder zumindest teilweise bezahlt? Dann sollte man sich anschauen, wer Drittschuldner*in ist und in welchem Umfang gepfändet wird. Muss/ kann die*der Schuldner*in die*dem Drittschuldner*in etwas mitteilen, was die Höhe des nichtpfändbaren Anteils der Forderung angeht? (z. B. Unterhaltsverpflichtungen, Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung). Ganz wichtig ist es, die besonderen Anordnungen anzuschauen. Wurden diese zu Recht getroffen oder kann man hier etwas einwenden? (z. B. Festsetzung eines zu geringen nichtpfändbaren Anteils bei Pfändung wegen Unterhalts oder Nichtberücksichtigung von erwachsenen Kindern)

Beinhaltet der PfÜB Fehler oder gibt es berechtigte Einwendungen gegen den PfÜB, kann man eine sogenannte Erinnerung gegen den PfÜB innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Vollstreckungsgericht einlegen. Einwendungen gegen die Forderung der*des Gläubiger*in kann man jedoch nicht mehr geltend machen, da diese schon tituliert ist (Vollstreckungstitel)!