30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Als Drittschuldner*innen werden bei Zwangsvollstreckungen diejenigen bezeichnet, die der*dem Schuldner*in die gepfändete Forderung schuldet.

Drittschuldner*innen sind quasi die Schuldner*innen der schuldenden Person.

Beispiel:

S hat gegen A eine Forderung in Höhe von 1.000 Euro, weil er A ihr*sein Auto verkauft hat. S wiederum hat Schulden bei G in Höhe von 500 Euro, weil sie*er von diesem einen Fernseher gekauft hat. Weil S den Fernseher nie bezahlt hat, hat G sich einen Vollstreckungstitel geholt und die Pfändung der Forderung von S gegen A in Höhe von 500 Euro durch einen PfÜB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) beantragt. Dadurch wird A zur*zum Drittschuldner*in gegenüber G. A darf dann nicht mehr einfach an S leisten, sondern muss erst die Forderung des G beachten, obwohl sie*er selbst bei G direkt keine Schulden hat. Nur den übrigbleibenden Teil darf sie*er an S auszahlen.

Die Drittschuldner*innen müssen gegenüber den Gläubiger*innen auf deren Antrag hin eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. Und zwar innerhalb von 2 Wochen. Mit der Drittschuldnererklärung können die Gläubiger*innen beispielsweise Auskunft darüber erlangen, ob es noch andere Pfändungen oder Rechte an der Forderung gibt.