30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Die Pfändungstabelle findet man am besten im Internet, z. B. beim Bundesministerium der Justiz. Häufig gibt es auch sogenannte Pfändungsrechner, die die Werte der Pfändungstabelle umsetzen.

Die Pfändungstabelle wird jedes Jahr zum 1. Juli an die Lebenshaltungskosten angepasst. Der Pfändungsgrundfreibetrag und damit die Untergrenze der Pfändungstabelle liegt derzeit bei 1499 Euro (ab Juli 2024). Das heißt alles was darunter liegt, ist nicht pfändbar.

Für die Anwendung der Pfändungstabelle muss man zunächst das Nettoeinkommen bestimmen. Zulagen, Weihnachtsgeld etc. sind vorher entsprechend zu bereinigen (siehe pfändbarer Anteil am Einkommen). Das Nettoeinkommen bestimmt, welche Zeile der Pfändungstabelle gilt.

Als zweites muss man prüfen, wie viele Unterhaltsverpflichtungen es gibt.

Wichtig: Es zählen nur Unterhaltsverpflichtungen, die auch erfüllt werden! Je nach Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen rutscht man in den Spalten der Tabelle nach rechts. Nun kann man ablesen, wie hoch der pfändbare Anteil am Arbeitseinkommen ist.

Bei Pfändungen wegen laufendem Unterhalt gilt diese Tabelle nicht! Hier kann auch in den sogenannten Vorrechtsbereich hinein gepfändet werden.