28. November 2017

Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart

Das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, schnell, einfach und ko­sten­günstig einen vollstreckbaren Titel gegen den/die Schuldner/in zu erlangen. Außerdem macht der Vollstreckungsbescheid die Forderung praktisch unanfechtbar und verhindert eine eventuell sonst eintretende Verjährung des Anspruchs.

1. Erlass des Mahnbescheids

Anders als im Klageverfahren braucht der Gläubiger im Mahnverfahren weder darzulegen, warum er die Forderung stellt, noch benö­tigt er einen Anwalt hierzu. Der Gläubiger trägt le­dig­lich in das bun­des­einheitliche Formular ein, wie viel er vom Schuldner verlangt und worauf er seine Forde­rung stützt. Der Mahnbescheid wird anschlie­ßend vom Amtsgericht erlassen und dem Schuldner zugestellt.

Dieses Verfahren hat für den Schuldner den großen Nachteil, dass vom Gericht nicht nachge­prüft wird, ob die Angaben des Gläubigers zu­treffend sind und ob dem Gläubiger der be­hauptete Anspruch tatsächlich zusteht.

Der/die Schuldner/in sollte daher gründlich prüfen, ob der Anspruch über­haupt besteht, ob die Höhe der Forderung zutrifft und ob geltend gemachte Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Mahngebühren usw.) be­rechtigt sind.

2. Zustellung des Mahnbescheids

Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel per Einwurfeinschreiben durch den Zusteller.

Auch wenn Sie den Mahnbescheid nie in den Hän­den gehalten haben, können Sie sich nicht darauf berufen, vom Mahn­bescheid nichts zu wissen. Der Mahnbescheid gilt mit Einwurf als zugestellt.

3. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung kann der bzw. die Schuldner/in gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch kann sich auf die Forderung insgesamt beziehen oder auf einzelne Teile (siehe Info „Verzugs­zin­sen“ und „Kostenansprüche von Inkassobüros und Gläubigern“). Auf den Widerspruch hin wird der Gläubiger zunächst vom Gericht dazu aufgefordert, seinen Anspruch näher zu begründen. Wird keine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner erzielt, kommt es zum Prozess. Die Prozesskosten trägt die Partei, die im Verfahren unterliegt.

Gläubiger, die systematisch unberechtigte Forderungen (z.B. aus Gewinnversprechen oder dubiosen Internetseiten) geltend machen, versuchen immer wieder, diese über das gerichtliche Mahnverfahren zu „legalisieren“. Erfolgt ein rechtzeitiger Widerspruch gegen den Mahnbescheid, scheuen sie häufig den Klageweg, da sie sonst vor Gericht ihre Geschäftspraktiken offenlegen müssten.

4. Erlass des Vollstreckungsbescheides

Erfolgt kein Widerspruch durch den Schuldner, kann der Gläubiger 2 Wochen nach Zustel­lung des Mahnbescheides den Erlass des Voll­streckungsbescheides beantragen. Dieser wird dem Schuldner wiederum durch die Post oder durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Gerichtsvollzieher hat in der Regel dann auch gleich einen Vollstreckungsauftrag auszuführen.

Ein Mahnbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten ein Voll­strec­kungs­­bescheid erlassen wird, d. h. der Gläubiger müsste dann zunächst erst wieder einen Mahn­­­­­bescheid beantragen.

5. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der/die Schuldner/in innerhalb von 2 Wochen Ein­spruch einlegen. Dieser Einspruch führt, wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid, zur Durchführung eines normalen Gerichtsverfah­rens. Durch den Einspruch können aber Voll­strec­kungshandlungen des Gläubigers (z. B. die Be­auftragung eines Gerichtsvollziehers) nicht verhin­dert werden. Denn der Vollstreckungsbe­scheid ist „vorläufig vollstreck­bar“, d. h. der Gläubiger kann auch schon vor der endgültigen gerichtli­chen Entscheidung über den Einspruch die Zwangsvoll­streckung begin­nen.

Im Gegensatz zum Mahnbescheidsverfahren fallen bei Rücknahme des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid bereits vor Beginn des Prozesses weitere Gebühren an. Es ist also sorgfältig zu prüfen, ob der Ein­spruch sinn­voll ist.

6. Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid

Legt der bzw. die Schuldner/in keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid 2 Wochen nach Zustellung rechtskräftig.

Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ist wie ein rechtskräftiges Urteil grundsätz­lich unanfechtbar und nur in äußerst seltenen Fällen und bei Vorliegen ganz besonderer Umstände an­greifbar.

 

 

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