Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart
Das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, schnell, einfach und kostengünstig einen vollstreckbaren Titel gegen den/die Schuldner/in zu erlangen. Außerdem macht der Vollstreckungsbescheid die Forderung praktisch unanfechtbar und verhindert eine eventuell sonst eintretende Verjährung des Anspruchs.
1. Erlass des Mahnbescheids
Anders als im Klageverfahren braucht der Gläubiger im Mahnverfahren weder darzulegen, warum er die Forderung stellt, noch benötigt er einen Anwalt hierzu. Der Gläubiger trägt lediglich in das bundeseinheitliche Formular ein, wie viel er vom Schuldner verlangt und worauf er seine Forderung stützt. Der Mahnbescheid wird anschließend vom Amtsgericht erlassen und dem Schuldner zugestellt.
Dieses Verfahren hat für den Schuldner den großen Nachteil, dass vom Gericht nicht nachgeprüft wird, ob die Angaben des Gläubigers zutreffend sind und ob dem Gläubiger der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht.
Der/die Schuldner/in sollte daher gründlich prüfen, ob der Anspruch überhaupt besteht, ob die Höhe der Forderung zutrifft und ob geltend gemachte Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Mahngebühren usw.) berechtigt sind.
2. Zustellung des Mahnbescheids
Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel per Einwurfeinschreiben durch den Zusteller.
Auch wenn Sie den Mahnbescheid nie in den Händen gehalten haben, können Sie sich nicht darauf berufen, vom Mahnbescheid nichts zu wissen. Der Mahnbescheid gilt mit Einwurf als zugestellt.
3. Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung kann der bzw. die Schuldner/in gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch kann sich auf die Forderung insgesamt beziehen oder auf einzelne Teile (siehe Info „Verzugszinsen“ und „Kostenansprüche von Inkassobüros und Gläubigern“). Auf den Widerspruch hin wird der Gläubiger zunächst vom Gericht dazu aufgefordert, seinen Anspruch näher zu begründen. Wird keine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner erzielt, kommt es zum Prozess. Die Prozesskosten trägt die Partei, die im Verfahren unterliegt.
Gläubiger, die systematisch unberechtigte Forderungen (z.B. aus Gewinnversprechen oder dubiosen Internetseiten) geltend machen, versuchen immer wieder, diese über das gerichtliche Mahnverfahren zu „legalisieren“. Erfolgt ein rechtzeitiger Widerspruch gegen den Mahnbescheid, scheuen sie häufig den Klageweg, da sie sonst vor Gericht ihre Geschäftspraktiken offenlegen müssten.
4. Erlass des Vollstreckungsbescheides
Erfolgt kein Widerspruch durch den Schuldner, kann der Gläubiger 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Dieser wird dem Schuldner wiederum durch die Post oder durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Gerichtsvollzieher hat in der Regel dann auch gleich einen Vollstreckungsauftrag auszuführen.
Ein Mahnbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, d. h. der Gläubiger müsste dann zunächst erst wieder einen Mahnbescheid beantragen.
5. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der/die Schuldner/in innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Dieser Einspruch führt, wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid, zur Durchführung eines normalen Gerichtsverfahrens. Durch den Einspruch können aber Vollstreckungshandlungen des Gläubigers (z. B. die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers) nicht verhindert werden. Denn der Vollstreckungsbescheid ist „vorläufig vollstreckbar“, d. h. der Gläubiger kann auch schon vor der endgültigen gerichtlichen Entscheidung über den Einspruch die Zwangsvollstreckung beginnen.
Im Gegensatz zum Mahnbescheidsverfahren fallen bei Rücknahme des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid bereits vor Beginn des Prozesses weitere Gebühren an. Es ist also sorgfältig zu prüfen, ob der Einspruch sinnvoll ist.
6. Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid
Legt der bzw. die Schuldner/in keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid 2 Wochen nach Zustellung rechtskräftig.
Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ist wie ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich unanfechtbar und nur in äußerst seltenen Fällen und bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angreifbar.
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