finanziell fit ist ein Bildungskonzept mit Arbeitsmaterialien zur Grundbildung, Verbraucherbildung und Überschuldungsprävention für Jugendliche, junge Erwachsene und Familien.
Der BAKinso (Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V., www.bak-inso.de) hat sich auf seiner diesjährigen Jahrestagung am 21.11.14 mit dem neu gefassten § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO beschäftigt und zur Erfordernis der "persönlichen Beratung" eine Entschließung einstimmig angenommen.
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat eine Information für die Praxis zum Thema "Vertretung im Insolvenzverfahren durch geeignete Stellen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor dem Insolvenzgericht" herausgegeben.
Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen die am 23.07.2014 im Rat (Allgemeine Angelegenheiten) der Europäischen Union angenommene Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.
Martin Langenbahn vom Caritasverband Karlsruhe e.V. stellt Fortbildungsskript zur Verfügung, das in das Verbraucherinsolvenzverfahren einführt, den Ablauf und auch die Neuerungen 2014 beschreibt und Praxishinweise für den Leser enthält.
Die Diakonie hat sich in unterschiedlichen Texten und Hinweisen mit rechtlichen Fragen befasst, die für die Schuldnerberatung relevant sind. Das nunmehr vorliegende Papier ergänzt die bisherigen Veröffentlichungen um Ausführungen zu rechtlichen Handlungsbefugnissen, die für die Arbeit der Schuldnerberatungsstellen relevant sind.
Die Jugendschuldnerberatung wird bei der Aufklärungsarbeit an Schulen von der Stuttgarter Zeitung - Hilfe für den Nachbarn unterstützt.
Der Verfasser seit genau 10 Jahren ehrenamtlich in der Schuldnerberatung aktiv tätig und hat sich ein paar Gedanken über diese Zeit gemacht.
Der Unterhaltsberechtigte trägt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners die Darlegungslast für sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 170 StGB. Er genügt dieser Darlegungslast nicht, wenn er lediglich auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs oder darauf verweist, dass dieser Unterhaltsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Vielmehr muss er sämtliche Voraussetzungen seines Unterhaltsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen. Auch zu behaupteten nicht ausreichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz muss der Unterhaltsberechtigte substantiiert vortragen - OLG Hamm Beschluss vom 13.3.14 –6 UF 150/13.
Im zusammenhang mit dem Informationspapier von Diakonie Deutschland nehmen die Referenten für Schuldnerberatung der Diakonischen Werke Württemberg und Baden wertend Stellung und empfehlen derzeit ausdrücklich keine Übernahme von Vertretung im gerichtlichen Verfahren durch die Schuldnerberatung.
Ab dem 1. Juli 2014 ermöglicht das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2379) es den Mitarbeitenden einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, Schuldner auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu vertreten.
Die Schuldnerberatung kann ab Juli 2014 den Überschuldeten vor Gericht vertreten; für eine Entscheidung, ob die SB dies tun sollte, können diverse Fragestellungen relevant sein.
Diese Besonderheiten in der Insolvenz der Selbständigen herauszuarbeiten und einen kleinen Leitfaden für die Beratung zu bieten, ist das Anliegen dieses Beitrages.
Bernd Krüger vom Diakonischen Werk Württemberg fordert, auch zur Entlastung der Sozialhaushalte, in seinem Beitrag eine Finanzierung der Leistungen der Schuldnerberatung im vorgerichtlichen und gerichtlichen Insolvenzverfahren im Rahmen der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung oder einer neuen Regelung (Gesetz oder Verordnung).