13. Mai 2014

Bernd Krüger, Referent Schuldnerberatung, Diakonisches Werk Württemberg

Die Schuldnerberatung kann ab Juli 2014 den Überschuldeten vor Gericht vertreten; für eine Entscheidung, ob die SB dies tun sollte, können folgende  Fragestellungen relevant sein:

Welche Konzeption und welche Ziele verfolgt die Beratungsstelle? Die Antwort wird für eine reine Insolvenzberatungsstelle (Bayern) oder eine Stelle, die SB als Rechtsdienstleistung (VZ) anbietet und auf eine schnelle und effiziente Entschuldung zielt, anders ausfallen, als für die soziale Schuldnerberatung bzw. SB als Sozialarbeit, die den Menschen befähigen will, wieder die Herrschaft und Verantwortung über seine Situation zu erlangen. Die juristische Vertretung eines Mandanten vor Gericht ist für die Beratung und Begleitung eines Überschuldeten nicht nötig, weil diese der Anwalt übernimmt und die SB den Überschuldeten im Verständnis des Verfahrens unterstützen kann. Darüber hinaus verändert die  Vertretung vor Gericht die Rolle des Beraters und die Beratungsbeziehung, in der die Person des Klienten und ihre Entwicklung im Zentrum stehen, hin zu einem Akteur, der auf die Abwicklung des juristischen Verfahrens achten muss.

Übernimmt die SB die Vertretung vor Gericht, müssen die Beraterinnen für die zusätzlichen Anforderungen aus- und laufend fortgebildet werden. Die Beraterinnen benötigen dafür und für die Wahrnehmung der Tätigkeit zusätzliche Kapazität. Auch im Sekretariatsbereich ist wegen der zusätzlichen Anforderungen zusätzliche Qualifikation/Kompetenz und Kapazität erforderlich. Um die erweiterten Haftungsrisiken bei einer Falschberatung und bei (Frist-) Versäumnissen abzudecken müssen die Versicherungen angepasst werden.
Die Kosten für die zusätzlich notwendig werdenden Leistungen der Träger hinsichtlich Personalkapazität und -qualifizierung, Organisation, Versicherungen und rechtlicher Fachberatung der SB sind zu kalkulieren und deren Finanzierung ist sicherzustellen. Soweit die SB diese Leistungen erbringt, sparen die Justizhaushalte die Ausgaben für die Prozesskostenhilfe.

Wenn die SB die Vertretung vor Gericht übernimmt und diese zusätzlichen Leistungen zur SB nicht zusätzlich finanziert werden, kann dies in mehrfacher Hinsicht zu einer Verringerung der Kapazität der Hilfe für Überschuldete führen:

  • die Vertretung vor Gericht geht auf Kosten der Anzahl der beratenen Klienten
  • die Gerichte bewilligen für die Vertretung vor Gericht durch Anwälte keine Prozesskostenhilfe mehr, weil die SB die Aufgabe billiger erbringt (Mutwilligkeit)

Wenn die SB die Vertretung vor Gericht übernimmt, kann darunter die Qualität einer ganzheitlichen sozialen SB leiden, weil durch die Notwendigkeit der juristischen Kompetenzerweiterung und -sicherung die sozialen Beratungskompetenzen und sozialen Beratungsinhalte weiter in den Hintergrund geschoben werden.

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