21. Mai 2014

Ab dem 1. Juli 2014 ermöglicht das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2379) es den Mitarbeitenden einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, Schuldner auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu vertreten.

Das Angebot, eine solche Vertretung zu übernehmen, eröffnet Chancen aber es stellt auch erhebliche Anforderungen. Die Übernahme der Vertretung von Beratenen im gerichtlichen Verfahren erweitert das bisherige Tätigkeitsbild einer Schuldnerberatungsstelle in vielfacher Hinsicht. Wirksame Hilfe für die Ratsuchenden ist allerdings nicht nur eine Frage der rechtlichen Befugnis. Sie setzt auch voraus, dass es den gerichtlichen Vertretern gelingt, den organisatorischen und fachlichen Anforderungen an eine solche Vertretung gerecht zu werden.

Der Gesetzentwurf versteht diese Neuregelung ausdrücklich als Eröffnung von Möglichkeiten, nicht als Pflicht zur umfassenden Vertretung. Die Entscheidung, ob eine Schuldnerberatungsstelle solche Mandate übernehmen will, liegt allein bei ihr selbst (BT-Drucksache 17/11268 S. 34). Mit den folgenden Gedanken möchten wir Sie dazu anregen, sich mit beiden Facetten dieses neuen Handlungsfeldes auseinanderzusetzen.

Diakonie Deutschland stellt in einem Papier die maßgeblichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit als Vertreter oder Vertreterin vor Gericht dar als Vorbereitung einer Abwägung und einer reflektierten Entscheidung für oder gegen eine solche Mandatsübernahme. Die Beratungsstellen sollen sich nicht von Erwartungen Außenstehender unter Druck setzen lassen, sondern die Vor- und Nachteile dieser gesetzlichen Befugnis gut abwägen, welche Unterstützung und Begleitung den von ihnen beratenen Personen im Einzelfall tatsächlich weiterhilft.

Inhalt des Diakonie-Papiers, das unten heruntergeladen werden kann.

I. Notwendigkeit der neuen Regelung für eine umfassende Verfahrensbegleitung

II. Anforderungen an die Schuldnerberatungsstellen
1. Organisation
2. Fachliche Qualifikationen
3. Haftung
4. Finanzierung

III. Auswirkung auf die Beratungsarbeit
1. Auswirkung der Gesetzesänderung für Beratene – Vom Beratenen zum Mandanten
2. Ausrichtung der Beratungsstelle
3. Berufsbild

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