20. Januar 2014

Soziale Schuldnerberatung trägt zur gesellschaftlichen Integration und zur sozialen Teilhabe bei. Sie unterstützt Überschuldete und ihre Familien darin, soziale und persönliche Ursachen und Folgeprobleme von Überschuldung zu lösen. Ausgehend von dieser Kernaufgabe wurden auf dem Forum Schuldnerberatung 2013 (Fachveranstaltung vom Deutschen Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) im November 2013) die zentralen Herausforderungen für eine Weiterentwicklung der Schuldnerberatung erörtert. Themengebiete waren Schuldnerberatung als Aufgabenfeld der sozialen Arbeit, Energie, Wohnen und Schulden und der Zugang zur Schuldnerberatung.

Hinsichtlich des letzten Themengebietes wurden Zugangs und Finanzierungsprobleme der Schuldnerberatung sowie Optimierungsmöglichkeiten erörtert. U.a. wurden ein Recht für Schuldnerberatung für alle gefordert und in dem Zusammenhang Änderungen der §§ 11, 67 und 68 des SGB XII vorgeschlagen, in denen ein Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung für alle Zielgruppen, ggf. mit Einschränkungen beim Einkommen, festgeschrieben wird.

Bernd Krüger vom Diakonischen Werk Württemberg geht weiter und fordert, auch zur Entlastung der Sozialhaushalte, in seinem nachfolgenden Beitrag eine Finanzierung der Leistungen der Schuldnerberatung im vorgerichtlichen und gerichtlichen Insolvenzverfahren im Rahmen der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung oder einer neuen Regelung (Gesetz oder Verordnung).

Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1.1.1999 sind Schuldnerberatungsstellen als „geeignete Stellen“ in das Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit (mehr) ausüben, eingebunden. Sie sind beteiligt bei der vorgerichtlichen und gerichtlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse Überschuldeter in einem gesetzlich geregelten Verfahren. Die Kosten der weiteren möglichen Beteiligten an diesem Verfahren – Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Gerichte –  sind vom Gesetzgeber als Kosten der Rechtsprechung geregelt worden und Teil der Justizhaushalte. Die Kosten der vorgerichtlichen- und gerichtlichen Insolvenzverfahrens-Leistungen der Schuldnerberatungsstellen bleiben bei den Kosten- und Leistungsträgern von Schuldnerberatung in den Sozialausgaben hängen. Auch die sehr unterschiedlich gestalteten Leistungen der Länder –  für die eigentlich der Rechtspflege zuzuordnende Insolvenzberatung –  werden bisher aus den Sozialhaushalten finanziert und entlasten damit die Justizhaushalte.

Sozialausgaben werden aber von verschiedenen Seiten unter Druck genommen. Im Rahmen der Schuldenbremse sind öffentliche Ausgaben zu reduzieren und  Sozialausgaben, auch wegen der üblichen Medien-Hetze gegen Sozial-Bedürftige, schwer zu erhöhen. Auch unterliegen Sozialausgaben EU-Vergleichskorridoren, die Deutschland hier eher einschränken.

Zudem sind öffentliche Ausgaben für „selbst verschuldete“ Probleme schwieriger zu rechtfertigen als auf die Beteiligten verteilte Kosten der Rechtspflege:

Würden die Leistungen der Schuldnerberatung im Insolvenzverfahren wie die Tätigkeit der Insolvenzverwalter in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (oder einem vergleichbaren Gesetz oder Verordnung ) geregelt, wären sie Verfahrenskosten und würden von den Beteiligten getragen:

  • zuerst von den Gläubigern aus der Masse,
  • dann im Wege der Verfahrenskostenstundung und anschließender Ratenzahlungen in einem gesetzlich geregelten Umfang von den Überschuldeten selbst und
  • zuletzt erst aus Steuermitteln, die die nicht einzubringenden Verfahrenskosten ausgleichen.

Ein solches Leistungsgesetz für die Leistungen der Schuldnerberatung im vorgerichtlichen und gerichtlichen Insolvenzverfahren sollte sich an den Vergütungen der Insolvenzverwalter orientieren und könnte die verschiedenen Leistungen gestaffelt oder pauschal vergüten (z. B. vorgerichtliche Regulierung, Schuldenbereinigungsplan, Insolvenzplanerstellung, div. Vertretungen im gerichtlichen Verfahren, Unterstützung in der Regulierungsphase, …). Die Insolvenzverwalter erhalten – anders als Anwälte im Wege der „Sozialtarife“ der Beratungs- und Prozesskostenhilfe –  auskömmliche bzw. bei vorhandener Masse gute Vergütungen. Die Mindestvergütung der Insolvenzverwalter beträgt bei Nullplänen mit 10 Gläubiger ab 1300 € bis über 2200€ bei 20 Gläubigern, zuzüglich Auslagen.

Solche Abrechnungen für Leistungen der Schuldnerberatung im vorgerichtlichen und gerichtlichen Insolvenzverfahren würden die Kosten der Kommunen für die Schuldnerberatung (aus den Sozialhaushalten) verringern, die sich bei einer Ausweitung des Rechtsanspruchs auf Schuldnerberatung im SGB XII erhöhen würden. Sie wären außerdem eine Möglichkeit für den Bund den Fluss von Bundesmittel sicher zu steuern, indem er als Bundesgesetzgeber die Höhe der Vergütungen für die Leistungen der Schuldnerberatung fest setzt und den Ländern dafür einen Ausgleich gewährt. Deshalb schlage ich vor, zur Ergänzung eines Rechts auf Schuldnerberatung, wie es von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) gefordert wird, dem Bund ein Leistungsgesetz für die Leistungen der Schuldnerberatung im Insolvenzverfahren vorzuschlagen.