Der Bundesgerichtshof BGH hat am 18.12.2025 (I ZR 97/25) entschieden, dass die Schufa Daten zu Zahlungsstörungen auch nach dem Ausgleich der Forderung weitere 3 Jahre mit dem Erledigungsvermerk speichern darf. Das hatten viele nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof EuGH im Jahr 2022 ( C‑26/22 und C‑64/22), nach der die Schufa die Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren bereits nach einem halben Jahr löschen muss, anders erwartet. Wie passt das zusammen?
Der Unterschied ergibt sich für den BGH aus der Herkunft der Daten und dem unterschiedliche Zweck der Datenspeicherung in öffentlichen Registern und privatwirtschaftlichen Auskunfteien.
Im öffentlich-rechtlichen Schuldnerverzeichnis werden von Gerichtsvollzieher*innen, Vollstreckungsbehörden oder Insolvenzgerichten bestimmte Daten zu Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren gemeldet, wie beispielsweise die erfolglose Zwangsvollstreckung, die Abgabe der Vermögensauskunft, wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Schulden zu decken oder die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 303 a InsO). Das Schuldnerverzeichnis dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor nicht kreditwürdigen Schuldner*innen. Wann diese Daten gelöscht werden müssen, ist klar gesetzlich geregelt in § 882 ZPO: nach drei Jahren oder sofort, wenn die Forderung vollständig beglichen und dies nachgewiesen ist. Die Schufa liest die Daten des Schuldnerverzeichnisses aus und weist sie auch als Daten aus öffentlichen Verzeichnissen aus.
Außerdem liest die Schufa die öffentlichen Bekanntmachungen zum Insolvenzverfahren wie die Veröffentlichung über www.insolvenzbekanntmachungen.de aus. Was öffentlich bekannt gemacht werden muss, ist in der Insolvenzbekanntmachungsverordnung InsBekV geregelt. Dort ist auch geregelt, dass die Restschuldbefreiung nach 6 Monaten aus den Bekanntmachungen gelöscht werden muss.
Übernimmt die Schufa Daten aus diesen öffentlichen Verzeichnissen, darf sie diese nach dem EuGH-Urteil nicht länger speichern als diese Verzeichnisse selbst. Deshalb muss die Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei der Schufa nach 6 Monaten gelöscht werden.
Die Schufa erhält aber einen großen Teil ihrer Daten durch Meldungen von Vertragspartner*innen. Viele Banken, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Energieversorger usw. haben mit der Schufa Verträge geschlossen und melden im Rahmen dieser Verträge Daten ihrer Kund*innen. Zahlungsstörungen können in diesem Rahmen schon sehr früh gemeldet werden – es braucht keinen Vollstreckungstitel. Sie werden als sog. Abwicklungskonten geführt und bekommen nach vollständigem Ausgleich den Erledigungsvermerk. Erst drei Jahre nach der Erledigung wird der Eintrag zu der Forderung komplett gelöscht. Nur bei Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen lässt die Schufa die Löschung der Daten bereits nach 18 Monaten auf Antrag zu.
In der Entscheidung des BGHs ging es nun darum, ob die für das Schuldnerverzeichnis geltende Regelung, dass Einträge nach Bezahlung der Schulden sofort gelöscht werden müssen, wenn die Bezahlung nachgewiesen ist, auch auf diese von Vertragspartnern gemeldeten Zahlungsstörungen angewendet werden muss. Der BGH hat dies klar verneint. Die Schufa darf für diese Daten weiterhin ihre bisherigen Regeln (Code of Conduct) anwenden.
Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis in der Schuldnerberatung?
Bei außergerichtlichen Einigungen werden die Abwicklungskonten auch weiterhin erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergleichssumme als erledigt gekennzeichnet und bleiben dann i.d.R. noch drei Jahre sichtbar.
Bei der Restschuldbefreiung hatte die Schufa seit dem EuGH-Urteil die aus den Insolvenzbekanntmachungen übernommene Information, dass Restschuldbefreiung erteilt wurde, nach einem halben Jahr gelöscht. Zusätzlich hat sie bisher auch die davon betroffenen Abwicklungskonten, die mit der Restschuldbefreiung den Erledigungsvermerk erhalten hatten, nach den 6 Monaten vollständig gelöscht. Die Schufa war damit 3 1/2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder frei von Negativmerkmalen. Ob dies weiterhin so bleibt oder ob die von Vertragspartner*innen gemeldeten Abwicklungskonten künftig erst drei Jahren nach der Erledigung durch die Restschuldbefreiung gelöscht werden, wissen wir nicht. Wir werden es demnächst erfahren. Unsere Klient*innen sollten wir aber über diese Möglichkeit informieren.
