4. Januar 2026

Stefan Freeman, www.infodienst-schuldnerberatung.de, Malte Poppe, Regionale Diakonie Rheinhessen und Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt

Zum 01.01.2026 tritt die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 in Kraft. Die PKHB 2026 ist im BGBl. 2025 I Nr. 360 veröffentlicht und enthält noch immer vier Betragsspalten.

Die erste Spalte weist die ggü. 2025 unveränderten „Freibeträge Bund“ für das Jahr 2026 aus. Diese basieren seit 2021 auf den um 10 Prozent erhöhten Regelsätzen nach der Anlage zu § 28 SGB XII und sind fast bundesweit gültig.
§ 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO-2021 normiert allerdings, dass „soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, … diese heranzuziehen“ sind. Die drei folgenden Spalten der PKHB 2026 schreiben demzufolge die ebenfalls ggu. 2025 unveränderten Freibeträge exklusiv für den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München sowie für den Landkreis München fest.

Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.1)
2026: „Bund 2026“ 619€, Landkreis FFB 649€, LHS München 650€. LKR München 637€

Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist
(50% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.2)
2026: „Bund 2026“ 282€, Landkreis FFB 295€, LHS München 296€. LKR München 290€

Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.3)
2026: „Bund 2026“ 619€, Landkreis FFB 649€, LHS München 650€. LKR München 637€

Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt
(110% der Regelbedarfsstufe 3 – vgl. Rechenschritt 2.5.4)
2026: „Bund 2026“ 496€, Landkreis FFB 520€, LHS München 519€. LKR München 510€

Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 4 – vgl. Rechenschritt 2.5.5)
2026: „Bund 2026“ 518€, Landkreis FFB 540€, LHS München 541€. LKR München 534€

Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 5 – vgl. Rechenschritt 2.5.6)
2026: „Bund 2026“ 429€, Landkreis FFB 443€, LHS München 446€. LKR München 441€

Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 6 – vgl. Rechenschritt 2.5.7)
2026: „Bund 2026“ 393€, Landkreis FFB 408€, LHS München 407€. LKR München 404€

Praxisrelevanz der neuen Einkommensgrenzen

  1. Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gültigkeit haben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die ggü. 2025 unveränderten Einkommensgrenzen gelten daher für sämtliche Bewilligungen von Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe auch nach dem Jahreswechsel 2025/26 weiter. Ob die Antragstellung bereits 2025 erfolgt ist, spielt keine Rolle.
  2. Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben diejenigen Ratsuchenden, denen Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu bewilligen wäre.
    Ergibt die Einkommensberechnung ein „einzusetzendes Einkommen“ von 20 Euro oder mehr, scheidet Beratungshilfe aus („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).
  3. In der Mehrzahl der Verbraucherinsolvenzverfahren reicht die vom Insolvenzverwalter/ Treuhänder einzuziehende Insolvenzmasse nicht aus, um auch nur die gestundeten Verfahrenskosten auszugleichen.
    In diesen Fällen hat das Insolvenzgericht anschließend an die Erteilung der Restschuldbefreiung nach PKH-Grundsätzen und anhand obiger PKH-Freibeträge über die Verlängerung der Stundung ohne Eigenanteil bzw. über eventuell zu zahlende Monatsraten zu entscheiden (vgl. § 4b InsO).
  4. Errechnet sich nach Abzug der Freibeträge, der Kosten der Unterkunft und der besonderen Belastungen (siehe nachstehend abgedruckten Rechenbogen) ein „einzusetzendes Einkommen“ von 20 Euro oder mehr, so ist die Hälfte davon als künftige PKH-Monatsrate (für maximal 48 Monate) festzulegen. Ab 600 Euro „einzusetzendes Einkommen“ ist der überschießende Betrag zu 100% abzuführen.

Laufende PKH-Monatsraten auf Anpassungsmöglichkeit hin überprüfen
Bei Ratsuchenden, die laufend Raten aus PKH-Bewilligungen aufzubringen haben, sollte überprüft werden, ob ein Anpassungsantrag Erfolg verspricht. Dazu normiert § 120a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO:
„Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.“

Bei unveränderten Einkommens- und Lebensverhältnissen ist ein Anpassungsantrag demnach nur aussichtsreich, wenn sich aufgrund der neuen Freibeträge eine Reduzierung der PKH-Monatsrate „auf null“ ergibt.

Haben sich – daneben – auch die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert (z.B. weitere Unterhaltspflicht; höhere Mietbelastung; notwendige Kreditrate; Zahnersatz-/Kurkosten als besondere Belastungen), ist ein Anpassungsantrag zielführend, wenn sich laut der einschlägigen PKH-Tabelle ein geringerer Ratenbetrag ergibt!

Eine Reduzierung der Raten ist rückwirkend zulässig, und zwar bereits ab Eintritt der geänderten Verhältnisse. Auf die Antragstellung kann nicht abgestellt werden, da ein förmlicher Antrag überhaupt nicht erforderlich ist (vgl. Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO, 13. Aufl., § 120a Rz. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 120a Rz. 25, 26).

Die Prozesshilfebekanntmachung 2026 und den Rechenbögen mit und ohne Rechenfunktion finden Sie nachstehend zum Download.

Links/Downloads