(Verschuldungslexikon) Für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden, gilt grundsätzlich noch die Abtretungsfrist von 6 Jahren. Das heißt man erhält vom Gericht 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung. Die Laufzeit wird jedoch seit Dezember 2019 immer um einen Monat gekürzt. So gilt für ein am 30. September 2020 beantragtes Verfahren eine Laufzeit von 4 Jahren und 10 Monaten.
Für Verfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden, beträgt die Laufzeit generell nur noch 3 Jahre. Für diese Verfahren gibt es keine weiteren Verkürzungsmöglichkeiten.
Wurde ein Verfahrenskostenstundungsantrag gestellt, erhält man mit der Restschuldbefreiung auch die Rechnung über die noch offenen Verfahrenskosten. Denn für die Verfahrenskosten gilt die Restschuldbefreiung nicht!
Bei vor dem 01.10.2020 beantragten Verfahren gibt es folgende Möglichkeiten, die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erlangen:
Nach 5 Jahren: Wenn bis dahin alle Verfahrenskosten bezahlt sind. Das ist für die meisten Schuldner*innen empfehlenswert und erreichbar. Wenn das Einkommen nicht pfändbar ist und kein Vermögen vorhanden ist, Verfahrenskostenstundungsantrag stellen und eine freiwillige Rate zahlen. Ist pfändbares Einkommen vorhanden, zahlen sich die Kosten je nach Höhe von selbst. Am besten dieses Thema gleich am Anfang mit der*dem Insolvenzverwalter*in besprechen!
Nach 3 Jahren: Wenn die Verfahrenskosten bezahlt sind und wenn 35 Prozent der angemeldeten Forderungen (Schlusstabelle) beglichen wurden.
Problem: Ist das Insolvenzverfahren noch geöffnet (Insolvenzphase), erhält die*der Insolvenzverwalter*in einen erheblichen Teil des Geldes, mit dem diese 35 Prozent beglichen werden sollen (z. B. Gelder von Dritten). Auch hier gilt: Mit der*dem Insolvenzverwalter*in reden oder sich anderswo beraten lassen. Eventuell ist ein Insolvenzplan sinnvoller.
Wichtig:
Die*der Schuldner*in muss den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung selbst beim Insolvenzgericht stellen, und zwar vor Ablauf der 3 bzw. 5 Jahre! Das macht nicht die*der Insolvenzverwalter*in.
Meldet kein*e Gläubiger*in seine Forderung bei der*dem Insolvenzverwalter*in an, kann das Verfahren gegen Zahlung der Kosten auch sofort eingestellt werden.