30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Wenn die*der Gläubiger*in bereits einen Vollstreckungstitel hat, kann dieser durch die*den Gerichtsvollzieher*in der*dem Drittschuldner*in eine Vorpfändung zustellen lassen.

Diese Vorpfändung bewirkt, dass die*der Drittschuldner*in das, was pfändbar ist, nicht an die*den Schuldner*in herausgeben darf. Auch die*der Schuldner*in darf darüber nicht mehr verfügen (Arrest).

Die Vorpfändung sichert der*dem Gläubiger*in die Rangstelle für den Fall, dass mehrere Pfändungen bei der*dem Drittschuldner*in eingehen. Sie muss aber nur einen Monat lang beachtet werden. Um tatsächlich etwas zu erlangen, muss die*der Gläubiger*in einen PfÜB beantragen. Nur wenn dieser PfÜB innerhalb eines Monats ab der Vorpfändung bei der*dem Drittschuldner*in eingeht, gilt für die Forderung die durch die Vorpfändung gesicherte Rangstelle und sie*er erhält die durch die Vorpfändung erfassten Beträge.

Die Vorpfändung wird am häufigsten bei Lohnpfändungen oder bei Kontopfändungen eingesetzt, da die Beantragung und Bearbeitung des PfÜB wesentlich länger dauert als die Vorpfändung. Beim PfÜB muss die*der Gläubiger*in den rechtskräftigen Vollstreckungstitel vorlegen; für die Vorpfändung genügt es, wenn der Vollstreckungstitel vorhanden ist.