(Verschuldungslexikon) Hat sich die*der Gläubiger*in für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Sachpfändung entschieden, stellt er zunächst einen Sachpfändungsantrag beim Vollstreckungsgericht oder direkt bei der*dem Gerichtsvollzieher*in. Und zwar dort, wo sich die zu pfändenden Gegenstände befinden (meist am Wohnort der*des Schuldner*in).
Die*der Gerichtsvollzieher*in stellt entweder diesen Sachpfändungsantrag der*dem Schuldner*in zu oder er kommt gleich persönlich bei der*dem Schuldner*in zu Hause vorbei.
Die*der Schuldner*in muss die*den Gerichtsvollzieher*in nicht in die Wohnung lassen. Eine Durchsuchung der Wohnung ist zunächst nur mit Einwilligung der*des Schuldner*in möglich. Verweigert man dies aber, wird sich die*der Gerichtsvollzieher*in einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss beschaffen und wiederkommen. Das ist meist nicht empfehlenswert, denn dann darf die*der Gerichtsvollzieher*in auch die Türe aufbrechen.
Verwertbare Sachen, die leicht zu transportieren sind (Bargeld, Schmuck, wertvolle Kameras, …) nimmt die*der Gerichtsvollzieher*in bei der Sachpfändung gleich an sich. Gegenstände, die schwer zu transportieren sind, bekommen ein Pfandsigel aufgeklebt („Kuckuck“) und werden später abgeholt. Über diese Gegenstände darf die*der Schuldner*in nicht mehr verfügen, sonst macht sie*er sich strafbar. Die*der Gerichtsvollzieher*in verwertet diese Gegenstände anschließend und kehrt den Erlös an die Gläubiger*innen aus.
Folgende Dinge darf ein*e Gerichtsvollzieher*in nicht pfänden:
Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und Haushalt (normale Möbel, Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fernseher, Radio, Smartphone, …)
Gegenstände, die für die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit benötigt werden
Bei sehr wertvollen oder Luxusgegenständen ist eine Austauschpfändung möglich. So kann zum Beispiel der nagelneue, sehr teure Fernseher durch einen kleinen, normalen Fernseher ersetzt werden.
Da die*der Gerichtsvollzieher*in nur Gegenstände pfändet, bei denen sich eine Verwertung lohnt, ist die Sachpfändung häufig nicht erfolgreich. Die meisten Schuldner*innen können die*den Gerichtsvollzieher*in bedenkenlos in die Wohnung lassen.
Häufig wird deshalb der Sachpfändungsauftrag gleich mit dem Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft gekoppelt.
Eine besondere Form der Sachpfändung ist die Taschenpfändung.