20. Februar 2025

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Urteil (Urteil vom 19. Februar 2025 – VIII ZR 138/23) in letzter Instanz die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH wegen deren Inkassokostenpraxis im Zusammenspiel mit EOS Deutscher Inkassodienst zurückgewiesen und das Urteil des OLG Hamburg vom 15.06.2023, 3 MK 1/21, aufgehoben.

Hintergrund der Klage ist die Praxis der beiden Schwesterunternehmen innerhalb der Otto Group, die nach Ansicht des vzbv künstlich bzw. fiktiv hohe Inkassogebühren generieren.

Das Geschäftsmodell der beiden Firmen (das übrigens in der Inkassobranche weitverbreitet ist) sieht regelmäßig vor, dass zuvor von EOS Investment GmbH (EOS Invest) gekaufte Forderungen zur Beitreibung an die Schwesterfirm EOS Deutscher Inkassodienst (EOS DID) abgetreten werden. Im Innenverhältnis ist durch eine Rahmenvereinbarung geregelt, dass die gegenüber dem säumigen Schuldner bzw. Schuldnerin als Verzugsschadensersatz geltend gemachte Inkassovergütung (nach RVG) nicht von der EOS Invest an EOS DID gezahlt werden muss, sondern zunächst gestundet wird.
Zahlt der/die Schuldner*in, wird die Vergütung vom Ertrag der Beitreibung abgezogen, während andernfalls – wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt – die EOS Investment ihren entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllung statt abtritt.

Das Oberlandesgericht hatte dazu festgestellt, dass damit ein Anspruch gegen Schuldner*innen auf Erstattung der Inkassokosten ausscheide. Inkassokosten seien seien nämlich nur dann zu ersetzen, wenn der Gläubiger im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsdienstleister zur Zahlung der dem Schuldner in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet sei. Das sei nicht der Fall, da es gemäß den zwischen der Musterbeklagten und der Inkassodienstleisterin getroffenen Abreden letztlich ausgeschlossen sei, dass die Musterbeklagte EOS Invest jemals die vereinbarte Inkassovergütung an die Inkassodienstleisterin zu bezahlen habe. Es fehle somit an einer Vermögenseinbuße und damit an einem Schaden im Sinne der Differenzhypothese. Es entstehe ihr in schadensrechtlicher Hinsicht kein Nachteil.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und entschieden, dass die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten nicht von internen Vergütungsabreden abhänge. Rein rechtsdogmatisch reiche es aus, dass EOS Investment einem Vergütungsanspruch durch EOS DID ausgesetzt sei, auch wenn dieser tatsächlich gestundet bzw. an Erfüllungsstatt abgetreten werde, um formal einen Schaden zu begründen. Ob und wie dieser Schaden tatsächlich ausgeglichen werde, sei daher unerheblich.

Zur Frage des Konzerninkassos führt der BGH aus, dass die Einschaltung Inkassounternehmens erforderlich und zweckmäßig, wenn sich Schuldner*innen im Verzug befänden. Die Organisation des Forderungseinzugs innerhalb eines Konzerns ändere daran nichts, solange keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorlägen.

Der vzbv hat zu dem Urteil in einer Pressemitteilung erklärt: „Der Ausgang des Verfahrens ist für die Betroffenen natürlich schade. Für Verbraucher:innen sind die Kosten, mit denen Inkassounternehmen sie konfrontieren, nicht nachvollziehbar. Die Kostenregelungen sind zu kompliziert gestaltet und spiegeln zudem nicht den tatsächlichen Aufwand der Anbieter wider. Um künftig mehr Transparenz in das Inkassogeschäft zu bringen, muss die nächste Bundesregierung eine Reform auf den Weg bringen. Es braucht eine Regelung, aus der klar und leicht verständlich die Kosten hervorgehen, die Inkasso-Unternehmen erheben dürfen.“