9. Oktober 2020

Stefan Freeman, Diakonisches Beratungszentrum Esslingen (nach Mitteilungen von LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V., RA Frank Lackmann, FSB Bremen und Michael Weinhold, ISKA Nürnberg)

Ende einer kurzen Freude. Der BGH hat im Urteil vom 14.7.2020 – XI ZR 553/19 – bestätigt, dass der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs erfasst und damit wohl endgültig das Thema der dreijährigen Verjährung für gekündigte Verbraucherkredite beendet.

Der BGH füht im Urteil aus:

Zutreffend sei das Berufungsgericht […] davon ausgegangen, auf den die Hauptforderung ausmachenden Anspruch auf Rückzahlung des aus dem Darlehensvertrag Geschuldeten gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kündigung des Darlehensvertrags sei grundsätzlich der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB anwendbar, für den § 209 BGB gelte. Dabei wirke die Hemmung, weil der Hemmungsgrund des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf die Person des Gläubigers, sondern auf den Inhalt des Anspruchs abstellt, nicht nur zugunsten des (ursprünglichen) Forderungsinhabers, sondern auch zugunsten eines Zessionars.

Dass § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für den seinem Wesen nach unveränderten Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs gelten würde, folge bereits aus dem Senatsurteil vom 13. Juli 2010 (XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff.). Ebenso würde die obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich auf dem Standpunkt stehen, der Rückzahlungsanspruch nach außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs sei von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst.

So hatten sich u,a. die OLG Dresden, Frankfurt, Köln, München und auch das OLG Bremen den die dreijährige Verjährung für gekündigte Verbraucherkredite verneinenden Entscheidungen angeschlossen (OLG Bremen: Hinweisbeschluss vom 27.04.2020, 1 U 60/19).

Aus der Urteilbegründung des  OLG Bremen: “Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden ist. Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert worden. In mehreren landgerichtlichen Entscheidungen ist die Auffassung vertreten worden, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3BGB im Hinblick auf ihre Zwecksetzung auf Zins- und Tilgungsrückstände im Rahmen ungekündigter Darlehen zu beschränken sei (siehe LG Bremen, Urteil vom 01.04.2019, 2 O 1604/19, juris Rn.16f., VuR 2019, 239 (Ls.); LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16, juris Rn.31, VuR 2018, 147; LG München, Urteil vom 19.09.2018, 35 O 3953/18, juris Rn.30ff., ZInsO 2018, 2599; AG München, Urteil vom 07.06.2016, 212 C 534/16, juris Rn.15, ZIP 2016, 1671; (…)

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist die vorstehend zitierte Auffassung dagegen überwiegend abgelehnt worden (siehe OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2019 –8 U 472/18, juris Rn.32f.; OLG Köln, Urteil vom 28.06.2006 –13 U 30/06, juris Rn.19, WM 2007, 1326; OLG München, Urteil vom 29.01.2019 –5 U 3708/18, juris Rn.26, BKR 2020, 150; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2019 –6 U 170/18, juris Rn.14, WM 2019, 1878, dort allerdings unter Zulassung der Revision; (…)

Auch der Bundesgerichtshof hatte sich bereits in der Vergangenheit gegen eine solche einschränkende Auslegung des §497 Abs.3 S.3 BGB ausgesprochen (siehe BGH, Beschluss vom 13.03.2007 –XI ZR 263/06, juris, WuB IVA §497 BGB 1.07; Beschluss vom 24.07.2007 –XI ZA 3/07, juris; Beschluss vom 26.05.2009, juris; Beschluss vom 13.07.2010 –XI ZR 27/10, juris Rn.11, WM 2010, 1596) und an dieser Auffassung hat er auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Diskussion ausdrücklich festgehalten (siehe BGH, Beschluss vom 22.10.2019 –XI ZA 9/19, juris). Der Senat schließt sich dem an.”

Der BGH scheint seine Rechtsauffassung nicht nur im Beschluss 22.10.2019, XI ZA 9/19 mitgeteilt zu haben. 2019: „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirft die Auslegeung des § 497 III S. 3 ZPO keine ernsthaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen auf (Senatsurteil vom 13.07.2010 XI ZR 27/10…)“. Das Senatsurteil von 2010 betraf wiederrum die Verjährungseinrede bei einem gekündigten Dispokredit. Der BGH war 2010 der Ansicht, dass der gekündigte Anspruch unter §497, III S.3 BGB fällt. Die im Zitat aus OLG Bremen genannten Entscheidungen aus 2007 und 2009 betrafen jeweils PKH Anträge, die mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden waren. Der BGH hat jeweils die Ablehnung damit begründet, dass die Entscheidungen der OLG Köln (2007) u. Karlsruhe (2009), rechtlich korrekt waren. Diese hatten jeweils in unterschiedlichen Fallkonstellationen – anders als die LG – entschieden, dass § 497 III S. 3 BGB entsprechend nicht nur bei nicht gezahlten Raten, sondern auch auf die fällig gestellte Gesamtrestkreditsumme anzuwenden sei.

Die in der bisherigen Berichterstattung weiter unten erwähnte und als positiv für die Sache gewertete Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem nun abgeschlossenen BGH-Verfahren betraf jedoch nicht die strittige Frage der dreijährigen Verjährungsfrist: „Die Revision hat aber aus anderen Gründen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen, Aussicht auf Erfolg“.

Auswirkungen für die Beratung?

Immerhin hat die Schuldnerberatung auf diesem Hintergrund der Auseinandersetzungen über die Hemmung bzw. Verjährung von gekündigten und gesamtfälliggestellten Verbraucherkrediten mindestens drei positive LG-Entscheidungen erstritten und einige erfolgreiche AEV vereinbaren können. Für die Zukunft ist das Thema jetzt wohl „durch“. Evtl. laufende Auseinandersetzungen mit Gläubigern über dieses Thema scheinen nicht mehr sinnvoll; in evtl. laufenden Widerspruchsverfahren scheint es angebracht, den Widerspruch zurückzunehmen und/oder die Forderung anzuerkennen, nachdem der BGH nun die 10-jährige Hemmung für gekündigte Verbraucherdarlehen bestätigt hat.

Das BGH-Urteil vom 14.07.2020 – XI ZR 553/19 – Fundstellen:

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Bisherige und inzwischen überholte Berichterstattung

Mai 2020. Die Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist, geht in eine neue Runde.

2018/2019 gab es zu dieser Frage erste Entscheidungen pro Verjährung nach drei Jahren. Die LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. meldete, dass auch das Landgericht Bremen wie zuvor schon das LG München I und LG Hamburg) am 1.4.2019 (Az. 2 O 1604/18) entschieden hat, dass Verbraucherdarlehen, die durch den Darlehensgeber gekündigt werden, in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB verjähren. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf gekündigte Verbraucherdarlehen nicht anzuwenden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger Berufung einlegt.  (Quelle und mehr: www.fsb-bremen.de/ (Meldung 4.4.2019).

Für die Beratungspraxis gilt nun, zukünftig eine evtl. Verjährung von Forderungen aus Verbraucherdarlehen genauer zu prüfen.

Ergänzung:
Gegen die Entscheidung des LG München wurde – wie im weiterführenden Link erwähnt – Berufung beim OLG München eingelegt und hatte dort offensichtlich Erfolg. Laut einem Schreiben der EOS Holding GmbH  wurde die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 29.01.2019 (5 U 3708/18) aufgehoben. Dies teilt Stefan Freeman (Diakonische Bezirkstelle Esslingen) mit. Eine Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Quellen hat noch nicht stattgefunden.

„KollegInnen und ich haben schon mehrmals erfolgreich die Einrede der Verjährung auf dem Hintergrund der Hamburg- und Münchenurteile erhoben (Targobank, RA Heyl in alten Postbankforderungen). EOS wehrt sich aber dagegen.“

Damit scheint das Thema also längst noch nicht „durch“ zu sein. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Frage entwickelt.

April 2020: Nach LG Bremen und LG Hamburg nun auch LG Itzehoe zur Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesamtfälligstellung des Verbraucherkredits.

Die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein weist auf eine ganz aktuelle lesenswerte Entscheidung des LG Itzehoe zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist, hin: Urt. v. 19.03.2020 – Az.: 7 O 271/19 (nicht rechtskräftig). Auch nach dieser Entscheidung  verjährt die Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesamtfälligstellung des Verbraucherkredits nach drei Jahren.

Mai 2020: Die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage der Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für Fälle gekündigter und gesamtfällig gestellter Verbraucherdarlehen liegt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (Revisionsverfahren, Az.: XI ZR 553/19). Interessant hierbei: Der Bundesgerichtshof hat für die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2019 (Aktenzeichen 6 U 170/18) – in dem die Anwendbarkeit von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB in einem vergleichbaren Fall bejaht worden ist – zugelassene Revision mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (Aktenzeichen XI ZA 9/19) Prozesskostenhilfe bewilligt.

In einem neuem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 2.3.2020 wurde der beklagten Schuldnerin, die sich auf die Verjährung einer gekündigten und ein einer Summe Fälliggestellten Kredit(rest)forderung beruft, Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Verweis auf das BGH-Verfahren, in dem PKH bewilligt wurde, schreibt das Schleswig-Holsteinische OLG: „Bereits vor diesem Hintergrund kann die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Beklagten nicht verneint werden“. (s. www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de).