17. Mai 2019

Carola Benker, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart

Die Aussage: „Am Ende des Geldes ist noch so viel Monat übrig!“ trifft leider auf viele meiner Klient*innen zu. Immer wieder habe ich verzweifelte Menschen bei mir in der Beratung sitzen, die Ratenzahlungen an die Gläubiger leisten und deswegen am Ende des Monats sehr wenig oder kein Geld mehr besitzen.

Die Klient*innen wollen unbedingt ihr Bemühen zeigen, ihre Schulden selbst abzutragen und erfüllen Ratenzahlungen, die mir als Beraterin die Haare zu Berge stehen lassen.

Hier finden Sie eine entsprechende Forderungsabrechnung, die ich aus meiner Beratungspraxis leider nur zu gut kenne.

Der Klient hat es gut gemeint und eine Rate in Höhe von 20,00 Euro mit dem Inkassobüro vereinbart. Bereits in Zeile 3 finden Sie eine entsprechende „Teilzahlungsgebühr“ in Höhe von 140,00 Euro aufgeführt. Zulässig sind 20% des Anspruchs. (siehe § 31b RVG)

Verlangt werden dürften in unserem Beispiel insgesamt maximal 67,50 Euro (20% des 1,5er Listenbetrags) + 13,50 Euro (20% von 67,50 Euro) + ggf. Umsatzsteuer. Die Teilzahlungsgebühr in unserem Fall also deutlich zu hoch angesetzt.

Im Dezember geht die erste Zahlung an das Inkassobüro ein, die erste Rate beträgt sogar 30,00 Euro.

Die Forderung wird für die gesamt Laufzeit verzinst. In Zeile 5 und 6 finden Sie die Verzinsung für das Jahr 2016, in den Zeilen 12 und 13 für das erste Halbjahr 2017, in den Zeilen 16 und 17 für das zweite Halbjahr 2017 in den Zeilen 19,20,21 und 22 die Verzinsung für das Jahr 2018 und zu guter Letzt in den Zeilen 23 und 24 die Verzinsung für 2019 bis zur Zusendung der Forderungsaufstellung an die Schuldnerberatung.

Da die Verrechnungen von Ratenzahlungen (außer bei Verbraucherkrediten) erst auf die unverzinslichen Kosten (siehe beispielsweise Zeile 4, die unverzinslichen Kosten sinken aus 180,20 €), dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung erfolgt, tilgen die meisten Schuldner*innen keinen einzigen Cent von der Hauptforderung. (siehe §367 BGB)

Zur besseren Orientierung: Erst in Zeile 14 ist die Teilzahlungsgebühr getilgt, weitere Kosten sind zu diesem Zeitpunkt noch offen.

In unserem Beispiel schafft es der Klient leider nicht bis zur Verrechnung auf die Zinsen, da die Ratenzahlung vorher von ihm eingestellt wurde.

Was können wir für die Praxis für Schlüsse ziehen?

  1. Vereinbaren Sie im besten Fall eine kostenfreie Ratenzahlung.
  2. Lassen Sie die Summe bei einer Ratenzahlung festsetzen.
  3. Vereinbaren Sie nur dann eine Ratenzahlung, wenn Sie sicher sind, dass Sie die Raten bis zur vollständigen Begleichung zahlen können.
  4. Kleinstraten bringen oft nichts! Berechnen Sie die laufenden Zinsen und behalten Sie die verlangten Kosten im Blick. Die Rate muss so hoch sein, dass sie in absehbarer Zeit Teile der Hauptforderung tilgen.

Weitere wichtige Informationen zum Thema Ratenzahlungen und welche Forderungen vorrangig zu zahlen sind finden sie unter: https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/sind-angstraten-sinnvoll/