2. Dezember 2025

In der Schuldnerberatung tauchen immer wieder Forderungen für Beerdigungskosten auf. Es stellt sich die Frage, was passiert mit den Kosten? Besonders irritierend kann eine Rechnung für die Kosten für eine nicht vom Ratsuchenden veranlasste Beerdigung sein. Wenn diese zudem noch von einem Elternteil stammt, zu dem seit Jahren kein Kontakt mehr besteht und dessen Erbe bereits im Vorfeld ausgeschlagen wurde, stellt sich außerdem die Frage: Ist diese Forderung überhaupt berechtigt?
In diesem Artikel soll diesen Fragen auf den Grund gegangen werden. Zusätzlich thematisieren wir, wer wann welche Kosten übernimmt und wer überhaupt die Beerdigung veranlasst. Grundlage hierfür wird in diesem Artikel das Bestattungsgesetz BW sein, es kann in anderen Bundesländern Abweichungen geben. Zum Schluss gibt es noch einen kurzen Exkurs, wie man die Angehörigen für die eigenen Beerdigungskosten absichern kann.

Beerdigungskosten

Nach dem Praxishandbuch Schuldnerberatung fallen folgende Posten unter die Beerdigungskosten:

  • eine dem Verstorbenen angemessene Beerdigung/Feuerbestattung,
  • Leichenschau, Leichentransport und Einsargung.
  • Außerdem werden der Sarg, der Sargschmuck, die kirchliche und bürgerliche Feier, ein Reihengrab, die Grabherrichtung sowie der Grabstein dazu gezählt.
  • Ebenso die Traueranzeige wie die Danksagungen fallen in die Kosten der Beerdigung.

Im BGB wird für die Kostenübernahme nach § 1968 zunächst der Erbe eingesetzt. Wurde das Erbe ausgeschlagen und es gibt keinen weiteren eingesetzten Erben, kommt §1615 Abs.2 BGB ins Spiel. Hier wird der unterhaltspflichtige Verwandte in gerader Linie in die Verantwortung genommen und somit die Bestattungspflichtige Person, trotz des Ausschlagens des Erbes. Besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft, kommt in diesem Fall der Partner für die Beerdigungskosten auf (§ 1360a Abs.3 i. V. m. §1615 Abs.2 BGB).

Im Praxishandbuch Schuldnerberatung wird außerdem noch darauf hingewiesen, dass nach der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht gegebenenfalls auch weitere Angehörige des Verstorbenen in die Pflicht genommen werden können, so auch in Baden-Württemberg. Im Bestattungsgesetz BW gelten als Bestattungspflichtige:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte,
  • die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
  • die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern,
  • die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige) §31 i.V. mit §21 Abs,1 Nr.1 BestattG BW.

Ordnungsbehördliche Bestattung

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ heißt es im Artikel 1 Abs.1 im Grundgesetzbuch. Hieraus lässt sich herableiten, das jeder Mensch ein Recht auf eine ihm würdige Bestattung hat.
Tritt also der Fall ein, dass nicht direkt ein Erbe ermittelt werden kann und auch keine Bestattungspflichtige Person bekannt ist, welche die Bestattung in die Wege leitet oder diese von Dritten in Auftrag gegeben wird, ohne das ein Auftrag besteht, entsteht ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch vgl. dazu BGH III ZR 53/11=NJW 2012 §1648 ff. sowie BGH IV ZR 132/11 = NJW 2012, 1651 fort folgend. Im Bestattungsgesetz BW wird dies im §31 i.V. mit §21 Abs.3 geregelt.
Der Erstattungsanspruch gilt gegen den Erbenden oder den Bestattungspflichtigen. Lässt sich dieser nicht ermitteln, springt zunächst das kommunale Ordnungsamt ein. Die Ersatzvornahme wird dann dem Erbenden/ Bestattungspflichtigen per Leistungsbescheid in Rechnung gestellt. Für Erben gibt es eine Ausnahmeregelung, wenn eine persönliche Unzumutbarkeit besteht. Dies können zum Beispiel Misshandlungen oder Missbrauch von der verstorbenen Person gegenüber der zahlungspflichtigen Person sein. Hier wird empfohlen, bereits bei der Anhörung darauf hinzuweisen und Rechtsmittel einzulegen.

Sozialbestattung

Können nach dem § 74 SGB XII dem Zahlungspflichtigen die Bestattungskosten nicht zugemutet werden, muss das Sozialamt einspringen. Das Sozialamt springt jedoch nur ein, wenn auch kein anderer vorrangiger Bestattungspflichtiger die Kosten übernehmen kann. Dies muss eventuell vom Antragsteller nachgewiesen werden. Hier gilt die Ausnahmeregelung nur, wenn es länderrechtlich geregelt ist. Die Kostenübernahme gilt dann als unzumutbar, wenn der Zahlungspflichtige selbst im Leistungsbezug ist, der Aufenthalt unbekannt ist oder sich der Anspruch im Ausland nicht umsetzen lässt. Die Übernahme ist nicht antragsgebunden und kann auch im Nachhinein noch eingereicht werden. Auch hier ist die Würde des Menschen unantastbar und es müssen die erforderlichen Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung übernommen werden. (vgl. Praxishandbuch Schuldnerberatung 2019 August 2012 Kapitel 3 S.4i f.)

Fazit:

Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, können Angehörige zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet sein. Die Reihenfolge der Verpflichteten ergibt sich aus dem jeweiligen Bestattungsgesetz. Nur wenn die Zahlung unzumutbar ist, kann das Sozialamt einspringen.

Exkurs: Vorsorge für die eigene Bestattung:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, selbst für die eigenen Bestattungskosten vorzusorgen:

  • Sterbegeldversicherung: Eine spezielle Lebensversicherung, die im Todesfall ausgezahlt wird und unter bestimmten Voraussetzungen pfändungsgeschützt ist (§850b Abs.1 Nr.4 ZPO).
  • Treuhandkonto für Bestattungsvorsorge: Die Einlage ist unter bestimmten Bedingungen ebenfalls geschützt (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2023, Az.37 C 159/22).
  • Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung: Die Auszahlung gehört nicht zur Erbmasse und kann direkt dem Bestattungspflichtigen zugutekommen (BGH NJW 2008, 702).

Wichtig: Vor Abschluss einer Versicherung oder Vorsorgevereinbarung sollten die Insolvenz- und Pfändungsregelungen sorgfältig geprüft werden.
Ein hilfreicher Ratgeber zur Planung der eigenen Bestattung ist z.B. der „Vorsorgeführer eva’s Abschied“ der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart.

Weiterführende Artikel:

Wer sich tiefer mit den Themen Erbe, Schulden und Bestattungspflicht beschäftigen möchte, findet weitere Informationen in folgenden Artikeln:

Literatur/Quellen:
Groth / Maltry / Richter / Zimmermann / Zipf: Praxishandbuch Schuldnerberatung; 33. Aktualisierung, Wolters Kluwer Oktober 2024
RA Frank Lackmann, Thomas Zipf: Erbe und Schuldnerberatung: Praxisforen LAG-SB Hessen e.V. Präsentation 24.03.2025
Internetquellen:
Urteil des III. Zivilsenats vom 17.11.2011 – III ZR 53/11 – Stand 03.04.25 8:34Uhr
Beschluss des IV. Zivilsenats vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 – Stand 03.04.25 8:34Uhr