RA Kai Henning, Dortmund *) Der Gläubiger, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB beruft, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt…
Vorschläge der EU-Kommission zur Verbesserung der Restschuldbefreiungsverfahren der Mitgliedsstaaten
Der Sprung zur dreijährigen Höchstfrist ohne Mindestbefriedigungsquote scheint vor dem Hintergrund der Forderungen aus Brüssel möglich.