1. August 2016

RA Kai Henning, Dortmund *)

Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge sind unpfändbar gem. § 850a Nr. 3 ZPO.
BGH Beschl. vom 29.6.16 -VII ZB 4/15

Anmerkung

Mit dieser Entscheidung findet die Auseinandersetzung über die Frage der Pfändbarkeit von steuerfreien Nachtarbeitszuschlägen zunächst einmal ihr Ende. Insbesondere überschuldete Polizeibeamte haben sich seit etwa 10 Jahren gegen die Pfändbarkeit dieser Zuschläge gewandt. Gegen die herrschende Meinung in Literatur und Rspr. konnten sie sich nun endgültig durchsetzen. In der Sache ist die Entscheidung wegen der hohen körperlichen aber auch sozialen Belastungen durch eine Schichtarbeit gerechtfertigt. Die Unpfändbarkeit der Zuschläge bringt den Schuldner einen oft deutlichen finanziellen Vorteil.

Werden die Zuschläge vom Arbeitgeber als Drittschuldner dennoch an den Insolvenzverwalter abgeführt, kann sich der Schuldner gem. § 36 Abs. 4 InsO  gegen die Pfändung der Zuschläge an das Insolvenzgericht wenden. Wegen der in § 36 Abs. 4 InsO begründeten besonderen sachlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist dieser Streit nicht vor dem Prozessgericht auszutragen (vgl. Hamburger Kommentar/Lüdtke, 5. Aufl. § 36 Rdnr. 51).

Der Einzug von nicht zur Masse gehörendem Vermögen des Schuldners kann im Übrigen eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters begründen (BGH Urt. 10.7.08 -IX ZR 118/07- Rn. 11; Pape ZVI 2010, 1, 9). Von daher sollten auch Verwalter diese Entscheidung beachten.

 

Rechtsanwalt Kai Henning
Hamburger Str. 89, 44145 Dortmund
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