(Verschuldungslexikon) Solange auf einem P-Konto noch keine Kontopfändung erfolgt ist, gibt es eigentlich keine Einschränkungen. Man darf selbstverständlich über jeden Geldeingang verfügen, auch wenn dieser weit über dem geschützten Betrag liegt.
Schwieriger wird es, wenn das Konto bereits gepfändet ist. Dann darf man pro Monat nur über den jeweils geschützten Betrag verfügen. Verfügen kann man durch Barabhebungen, Überweisungen oder Lastschriften. Man muss also immer genau im Blick haben, was man diesen Monat bereits abgehoben oder über das Konto bezahlt hat!
Das Problem beim P-Konto ist, dass immer vom Monatsanfang zum Monatsende gerechnet wird. Viele Einkommen werden aber zum Monatsende auf dem Konto gutgeschrieben (z. B. Renten, ALG I, ALG II) und erst im nächsten Monat verbraucht. Das führt zu komplizierten Übertragungsproblemen.
Aber es gelten folgende Regeln:
- Nicht verbrauchtes Guthaben kann bis maximal drei Monate lang übertragen werden.
- Es gilt das Prinzip: first in-first out. Das bedeutet: eine Verfügung muss immer mit dem ältesten noch vorhandenen Guthaben verrechnet werden.
Wichtig (1):
Um Rückstellungen zu vermeiden, sollte über den gesamten geschützten Betrag verfügt werden. Am besten am Monatsende nochmal abheben, was geht und was nicht für Abbuchungen im nächsten Monat benötigt wird. Es gibt zwar die „Ansparmöglichkeit“ von drei Monaten. Wenn man sich hierbei jedoch verrechnet hat, ist das Geld weg.
Wichtig (2):
Abgehobenes Geld nicht wieder auf das Konto einzahlen! Beim P-Konto werden alle Zahlungseingänge und das Anfangsguthaben in einem Monat zusammengezählt – egal, woher das Geld stammt.
Wichtig (3):
Geht in einem Monat auf dem gepfändeten P-Konto mehr Geld ein als der geschützte Betrag, sollte man gleich in diesem Monat prüfen lassen, ob eine zusätzliche Freigabe durch eine P-Kontobescheinigung oder durch das Vollstreckungsgericht möglich ist. Denn die Überschreitung wirkt sich meist erst Monate später aus. Wird dann das Geld an den Gläubiger abgeführt, ist es zu spät!