30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Mit einem P-Konto kann man sich vor Kontopfändungen schützen. Dafür wird ein bereits vorhandenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt. Für die Umwandlung muss man einfach einen entsprechenden Antrag bei seiner Bank stellen.

Auf diese Umwandlung hat man einen Rechtsanspruch, die Bank darf die Umwandlung nicht ablehnen. Und: die Bank muss die Umwandlung spätestens am 4. Geschäftstag nach der Antragstellung vollzogen haben, wenn bereits eine Pfändung auf dem Konto ist.

Allerdings können nur Einzelkonten (nur ein* Kontoinhaber*in) in ein P-Konto umgewandelt werden.

In Partnerschaften gibt es oft ein Gemeinschaftskonto (beide sind Kontoinhaber*in). Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Bank darf nach Eingang der Pfändung einen Monat lang das gepfändete Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto nicht an die*den Gläubiger*in abführen. Dies gibt ihnen die Zeit, Einzelkonten einzurichten und die unpfändbaren Pro-Kopf-Anteile des Guthabens auf diese zu übertragen. Sie haben einen Anspruch auf die Einrichtung dieser einzelnen Konten.

Jeder darf nur ein P-Konto haben. Die Umwandlung in ein P-Konto wird in der Schufa gespeichert.

Man kann das Girokonto bereits vorsorglich in ein P-Konto umwandeln. Das ist immer dann sinnvoll, wenn es Gläubiger*innen gibt, die bereits einen Vollstreckungstitel haben. Man kann das Girokonto aber auch dann noch in ein P-Konto umwandeln, wenn bereits eine Kontopfändung erfolgt ist. Die Umwandlung in ein P-Konto erfasst alle Kontopfändungen, die nicht älter als 4 Wochen sind.

Ist das Girokonto im Soll, kann es auch in ein P-Konto umgewandelt werden. Da das P-Konto selbst nicht im Soll geführt werden kann, wird der negative Saldo auf ein zweites Konto umgebucht (Zwei-Konten-Modell).

Mit der Umwandlung in ein P-Konto ist automatisch der Grundfreibetrag von derzeit 1340,00 Euro (Stand 1. Juli 2022) geschützt. Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt und wird jedes Jahr zum 1. Juli verändert.

Geht auf dem Girokonto regelmäßig mehr Geld ein als dieser Grundfreibetrag, so sollte man sich unbedingt von einer Schuldnerberatungsstelle beraten lassen.

Denn wer Unterhaltsverpflichtungen hat (Kinder, Ehegatte) oder für andere Personen Sozialleistungen erhält, Pflegegeld oder einmalige Sozialleistungen bekommt, kann über eine P-Konto-Bescheinigung einen höheren Betrag schützen lassen.

Der Freibetrag kann außerdem durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts erhöht werden (z. B. Anpassung an die Lohntabelle, besondere Bedarfe bei Schwerbehinderungen, …).