30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Bei einer Kontopfändung wird durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) bei der Bank der überschuldeten Person das Guthaben auf dem Konto gepfändet. Neben dem Girokonto kann beispielsweise auch ein Sparkonto oder Festgeldkonto gepfändet sein.

Die Bank darf als Drittschuldner*in mit der Zustellung des PfÜB keine Verfügungen der*des Schuldner*in mehr zulassen. Es werden keine Daueraufträge mehr ausgeführt, Lastschriften nicht eingelöst, keine Barabhebungen mehr zugelassen.

Bei einer Kontopfändung werden in der Regel auch die zukünftigen Salden gepfändet, das heißt erfolgt erst ein paar Tage nach der Zustellung des PfÜB eine Gutschrift auf dem Konto, wird diese auch erfasst.

Da bei einem Dispo unter bestimmten Voraussetzungen auch ins Minus hinein gepfändet werden könnte, kündigen die Banken zumeist den Dispo sofort nach Eingang des PfÜB.

Ist auf dem Konto Guthaben vorhanden, darf die Bank dieses erst nach Ablauf von 4 Wochen ab Zustellung des PfÜB an die*den Gläubiger*in überweisen. Damit hat die*der Schuldner*in Zeit, gegen den PfÜB ein Rechtsmittel einzulegen oder sich um Pfändungsschutzmaßnahmen zu bemühen. Bei Girokonten sind dies die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), das Besorgen einer P-Konto-Bescheinigung oder eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bei P-Konten. Bei anderen Konten insbesondere Sparkonten gibt es in der Regel keinen Pfändungsschutz.