(Verschuldungslexikon) Der Einspruch ist das richtige Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsbescheid.
Den Einspruch muss bei dem Mahngericht eingelegt werden, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Er muss innerhalb der 2-Wochen-Frist bei diesem Gericht eingegangen sein (vgl. Frist bei Mahnbescheid). Wenn dem Vollstreckungsbescheid kein Formular beilag, einfach selbst einen Brief schreiben. Der Einspruch muss nicht begründet werden.
Der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, dass sofort mit der Zustellung auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden können, obwohl er noch nicht rechtskräftig ist. Rechtskräftig wird der Vollstreckungsbescheid erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Deshalb mit dem Einspruch auch gleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen!
Wurde ein Einspruch eingelegt, so gibt das Mahngericht das Verfahren an das Prozessgericht ab. Das Gericht prüft zuerst, ob der Einspruch zulässig ist. War die 2-Wochen-Frist bereits abgelaufen, wird der Einspruch per Beschluss zurückgewiesen. In diesen Fällen ist es sehr schwierig, noch gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen. Ohne Anwält*in geht in der Regel nichts mehr.
War der Einspruch zulässig, müssen die Gläubiger*innen in einer Art Klageschrift ihren Anspruch begründen und die Gerichtskosten vorstrecken. Es kommt zu einem Gerichtsprozess. Beim Amtsgericht (Streitwert bis 5.000 Euro) kann man sich auch ohne Anwält*in verteidigen, beim Landgericht (ab 5.000 Euro) herrscht aber Anwält*innenzwang.