30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Wenn auf einem Pfändungsschutzkonto Geld eingeht, das über dem automatisch geschützten Sockelbetrag (Stand 1. Juli 2022 1340,00 Euro) liegt und nicht durch eine P-Konto-Bescheinigung geschützt werden kann, kann man beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss beantragen. Voraussetzung: Es liegt bereits eine Pfändung auf dem Konto!

Typische Fälle:

  • Auf dem Girokonto des alleinlebenden M geht jeden Monat sein volles Netto-Arbeitseinkommen in Höhe von 1.500 Euro ein. Er kann beim Vollstreckungsgericht den Antrag stellen, dass der geschützte Betrag auf dem P-Konto an die Pfändungstabelle angepasst wird.
  • A bekommt Witwenrente und eine eigene Altersrente von zusammen 1.600 Euro. Zusätzlich bekommt sie von der Krankenkasse ihre regelmäßigen Fahrtkosten zur Dialyse in Höhe von 100 Euro pro Monat überwiesen. Sie kann beim Vollstreckungsgericht die Zusammenrechnung der Renten und die Anwendung der Pfändungstabelle für diesen Betrag sowie die zusätzliche Freigabe des Ersatzes für die Krankenfahrten beantragen.

Wichtig:
Bei den Anträgen immer gleich die „Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ mit beantragen, damit in der Bearbeitungszeit nicht bereits Gelder von der Bank an den Pfändungsgläubiger abgeführt werden. Die Bearbeitungszeit zwischen Antrag und Beschluss beträgt erfahrungsgemäß zwischen 2 und 6 Wochen!

Für die Bearbeitung eines solchen Antrages braucht das Vollstreckungsgericht Nachweise (z. B. Lohnabrechnungen, Bescheide über Sozialleistungen, etc.). Außerdem muss angegeben werden, gegen welche Pfändungen man sich mit diesem Beschluss schützen will (am besten: alle Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorlegen).